Vorinstanz OLG Nürnberg, 12.11.2019 - 3 U 592/19 -; LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) gegen einen Policenaufkäufer (Unternehmer, der Kapitallebensversicherungen ankauft und kündigt) lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn der Policenaufkäufer durch sein Geschäftsmodell (Aufkauf und Kündigung von Versicherungsverträgen) zielgerichtet auf die Kundenbeziehungen des VU einwirkt und dadurch dessen Wettbewerbsposition beeinträchtigt. Die Mitbewerbereigenschaft ist im UWG grundsätzlich einheitlich auszulegen, es sei denn, eine richtlinienkonforme Auslegung (z. B. bei § 6 UWG) erfordert eine Einschränkung. Eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) durch Ausnutzen fremden Vertragsbruchs setzt voraus, dass der Anspruchsteller selbst Vertragspartner des gebrochenen Vertrags ist. Die Revision wurde teilweise zurückverwiesen, da das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des VU nicht hinreichend geprüft hatte.
Detaillierte Zusammenfassung
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger (VU): Ein Versicherungsunternehmen, das Kapitallebensversicherungen anbietet, macht gegen einen Policenaufkäufer (Beklagter) Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 4 UWG geltend.
Begehren: Unterlassung der geschäftlichen Handlungen des Policenaufkäufers, insbesondere des Aufkaufs und der Kündigung von Versicherungsverträgen sowie der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln und Werbeangaben.
Rechtsgrundlage: Unlauterer Wettbewerb durch gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) und Verstoß gegen die Generalklausel (§ 3 UWG).
Beklagter (Policenaufkäufer): Ein Unternehmer, der Kapitallebensversicherungsverträge von Versicherungsnehmern (VN) aufkauft, diese kündigt und den Rückkaufswert an die VN auszahlt. Er wirbt damit, dass dies für die VN vorteilhafter sei als eine direkte Kündigung beim VU.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Konkrete Wettbewerbsverhältnisse:
- Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen VU und Policenaufkäufer hinsichtlich der Auszahlung des Kapitals (keine gleichartigen Dienstleistungen im selben Endverbraucherkreis).
- Wettbewerbsverhältnis bejaht zwischen VU und Policenaufkäufer hinsichtlich der Beratungsleistungen (z. B. Prüfung von Versicherungsverträgen auf Rückkaufswerte oder Abtretbarkeit), da beide Dienstleistungen für dieselben VN anbieten.
- Wettbewerbsverhältnis bejaht, wenn der Policenaufkäufer durch sein gesamtes Geschäftsmodell (regelmäßiger Aufkauf und Kündigung von Versicherungen) zielgerichtet auf die Kunden des VU einwirkt und dessen Geschäft beeinträchtigt.
Mitbewerbereigenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG):
- Der Mitbewerberbegriff ist im UWG grundsätzlich einheitlich auszulegen.
- Ausnahme: Bei richtlinienkonformer Auslegung (z. B. § 6 UWG [vergleichende Werbung] oder § 5 Abs. 2 UWG [irreführende Werbung]) kann eine engere Auslegung erforderlich sein (nur substituierbare Waren/Dienstleistungen).
- Für § 4 UWG (mitbewerberschützende Tatbestände) gilt die weite Auslegung: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis reicht aus, wenn eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen des Handelnden und den Nachteilen des Betroffenen besteht.
Aktivlegitimation des VU (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG):
- Das VU kann auch verbraucherschützende Normen geltend machen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
- Die Aktivlegitimation setzt voraus, dass das VU selbst Beratungsleistungen anbietet oder in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum Policenaufkäufer steht.
Unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG):
- Eine gezielte Behinderung durch Ausnutzen fremden Vertragsbruchs liegt nur vor, wenn der Anspruchsteller selbst Partei des gebrochenen Vertrags ist.
- Kein Verleiten zum Vertragsbruch, wenn der Policenaufkäufer nicht gezielt auf Finanzanlagenvermittler einwirkt, um diese zu einer Pflichtverletzung gegenüber dem VU zu bewegen.
- Die Verwendung unangemessener AGB gegenüber VN begründet keine gezielte Behinderung des VU.
Haftung des Geschäftsführers:
- Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn er positiv an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat oder diese auf Geschäftsführungsebene entschieden wurde (z. B. Werbekonzept, AGB-Gestaltung).
Rechtsfolgen:
- Die Sache wurde teilweise zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses die Aktivlegitimation des VU nicht hinreichend geprüft hatte (insbesondere fehlte die Feststellung, ob das VU auch Bausparverträge vertritt oder Beratungsleistungen erbringt).
c) Begründung des Gerichts
Einheitliche Auslegung des Mitbewerberbegriffs:
- Der BGH betont, dass der Mitbewerberbegriff im UWG grundsätzlich einheitlich zu verstehen ist, um Rechtssicherheit zu gewähren.
- Nur bei richtlinienkonformer Auslegung (z. B. für § 6 UWG) ist eine engere Definition (substituierbare Produkte) erforderlich.
Konkurrenz um Beratungsleistungen:
- VU und Policenaufkäufer stehen im Wettbewerb um die Beratung von VN, da beide Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen anbieten (z. B. Prüfung von Rückkaufswerten).
- Selbst wenn die Interessen der Berater unterschiedlich sind (VU will Vertrag erhalten, Policenaufkäufer will Kündigung), bleibt der wettbewerbliche Bezug bestehen.
Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG):
- Eine Behinderung ist nur unlauter, wenn sie über den normalen Wettbewerb hinausgeht (z. B. durch gezieltes Ausspannen von Kunden).
- Ausnutzen fremden Vertragsbruchs setzt voraus, dass der Anspruchsteller selbst Vertragspartner ist. Da das VU nicht Partei der Verträge zwischen Policenaufkäufer und VN ist, scheidet eine gezielte Behinderung in dieser Hinsicht aus.
Verbraucherschutz und Mitbewerberklage:
- Der Schutz der Verbraucher dient mittelbar auch dem Schutz der Mitbewerber (vgl. Erwägungsgrund 6 der RiLi 2005/29/EG).
- Daher können Mitbewerber auch verbraucherschützende Normen geltend machen, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Keine Lückenfüllung durch § 823 BGB:
- Bei Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche vorrangig vor deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Geschäftsführerhaftung:
- Eine persönliche Haftung setzt aktives Handeln oder Entscheidungen auf Geschäftsführungsebene voraus (z. B. Werbestrategie, AGB-Gestaltung).
- Schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen reicht nicht aus.
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Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort des BGH |
|---|---|
| Wer ist Mitbewerber? | Einheitliche Auslegung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, außer bei richtlinienkonformer Auslegung (z. B. § 6 UWG). |
| Wettbewerbsverhältnis zwischen VU und Policenaufkäufer? | Ja, wenn der Policenaufkäufer durch sein Geschäftsmodell auf die Kunden des VU einwirkt (z. B. Beratung zu Rückkaufswerten). |
| Aktivlegitimation des VU für verbraucherschützende Normen? | Ja, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. |
| Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG)? | Nur wenn der Anspruchsteller selbst Vertragspartner des gebrochenen Vertrags ist. |
| Haftung des Geschäftsführers? | Nur bei eigenem Handeln oder Entscheidungen auf Geschäftsführungsebene. |