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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 09.12.1988 - 7 U 90/88 – Partnerschaftsvermittlung 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Münster, 06.05.1988 - 22 O 279/87 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen; die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, die Auswirkungen der Entscheidung könne allenfalls einen überschaubaren Kreis gleichgelagerter Fälle betreffen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV) für unwirksam erklärt, die den Handelsvertreter (HV) zur Zahlung einer einmaligen Gebühr für Schulung und Bereitstellung von Werbeträgern verpflichtet. Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 84 ff. HGB, da sie die Risikoverteilung unangemessen zu Lasten des HV verschiebt, indem sie ihn an den Vorhaltekosten des Unternehmers (U) beteiligt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Unternehmer (U) verlangt von dem Handelsvertreter (HV) eine einmalige Zahlung von DM 6.840,- (inkl. MwSt.) für die Grundausbildung, Schulung und Bereitstellung eines exklusiven Werbeträgers.
  • Die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer formularmäßigen Klausel im HVV, die der U vorformuliert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Klausel ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nichtig.
  • Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 6 AGBG, heute § 306 BGB), wobei die Lücke durch die gesetzlichen Regelungen der §§ 84 ff. HGB geschlossen wird.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des HVV:

    • Nach § 86a Abs. 1 HGB schuldet der U dem HV grundsätzlich unentgeltlich Unterstützung (z. B. Schulung, Unterlagen).
    • Die Klausel macht diese Leistungen vergütungspflichtig und verschiebt damit die Risikoverteilung unangemessen:
    • Der U trägt normalerweise das Risiko, Vorhaltekosten (z. B. für Werbematerial) vergeblich aufzuwenden.
    • Der HV trägt das Risiko, seine Arbeitskraft vergeblich einzusetzen.
    • Durch die Vorauszahlung wird der HV zusätzlich mit einem finanziellen Risiko belastet, ohne sicher zu sein, ob er die Kosten durch Provisionen decken kann.
  2. Keine Leistungsbeschreibung, sondern kontrollfähige Klausel:

    • Die Klausel ist keine reine Leistungsbeschreibung (§ 8 AGBG, heute § 307 Abs. 3 BGB), die der Inhaltskontrolle entzogen wäre.
    • Sie modifiziert vielmehr die gesetzliche Hauptleistungspflicht des U (Unentgeltlichkeit der Unterstützung) und unterliegt daher der Kontrolle.
  3. Abgrenzung zum Franchisevertrag (FV):

    • Der Vertrag ist kein FV, da der HV im Namen des U handelt und dieser Kundenverträge ablehnen kann.
    • Beim FV wäre der Franchisenehmer rechtlich selbstständig und würde im eigenen Namen auftreten.
  4. Keine Handelsüblichkeit als Rechtfertigung:

    • Selbst wenn solche Klauseln in der Branche üblich wären, wäre dies nicht mit Treu und Glauben vereinbar, da die HV oft unerfahren sind und das Risiko der Vorauszahlung nicht abschätzen können.

Rechtsfolgen:

  • Die Klausel ist unwirksam, der HV muss die Zahlung nicht leisten.
  • Der Vertrag bleibt sonst bestehen, und die Parteien sind an die gesetzlichen Regelungen des HVV gebunden.
KI INHALT
Klausel im Handelsvertretervertrag zur Vorauszahlung für Schulung und Werbeträger ist unwirksam, da sie gegen § 9 AGBG verstößt und die gesetzliche Risikoverteilung unangemessen verschiebt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Partnerschaftsvermittlung 3
STICHWORT
Heiratsvermittlung
Eintrittsgebühr
Einstandszahlung
Vertragsabschlussgebühr bei Abschluss des HVV
unangemessene Benachteilung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 84 HGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 86 HGB
§ 86 a HGB
§ 86 a Abs. 1 HGB
§ 1 AGBG
§ 1 Abs. 1 AGBG
§ 6 AGBG
§ 6 Abs. 1 AGBG: § 8 AGBG
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
§ 24 Satz 2 AGBG
§ 138 BGB
§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.12.1988
AKTENZEICHEN
7 U 90/88
ECLI
LIEFERUNG
21.01.2021
ÄNDERUNG
26.05.2026 15:16:04