Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2012 - 1 Ta 129/12 – Immobilienmakler –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Neumünster, 07.06.2012 - 2 Ca 1288 c/10 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig-Holstein entschied in einem Fall, in dem ein Immobilienmakler nach über 7-jähriger Tätigkeit als freier Mitarbeiter geltend machte, weiterhin Arbeitnehmer (AN) zu sein. Das Gericht verneinte die Arbeitnehmereigenschaft und erklärte die Berufung auf die fehlende Schriftform der Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses für treuwidrig (§ 242 BGB). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte scheiterte bereits am fehlenden Beweis der AN-Eigenschaft in einem sog. aut-aut-Fall, bei dem der Anspruch sowohl arbeits- als auch bürgerlich-rechtlich begründet sein könnte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Immobilienmakler, der ursprünglich in einem Arbeitsverhältnis stand, später jedoch über 7 Jahre als freier Mitarbeiter tätig war.
  • Begehren: Der Kläger behauptet, weiterhin AN zu sein, und macht Ansprüchen (z. B. Vergütung) geltend, die sowohl aus einem Arbeitsverhältnis als auch aus einem freien Mitarbeiterverhältnis abgeleitet werden könnten (aut-aut-Fall).
  • Beklagter: Der ehemalige Arbeitgeber/Dienstherr, der die AN-Eigenschaft bestreitet.
  • Rechtsgrundlage: Der Kläger stützt sich auf die fehlende Schriftform der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) und behauptet, deshalb weiterhin AN zu sein.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, da der Kläger seine AN-Eigenschaft nicht bewiesen hat.
  • Der Kläger kann sich nicht auf die fehlende Schriftform der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, da dies nach über 7-jähriger praktischer Durchführung als freier Mitarbeiter treuwidrig (§ 242 BGB) wäre.
  • Die Tätigkeit des Klägers als Immobilienmakler mit eigenem Büro und ohne hinreichende persönliche Abhängigkeit spricht gegen die AN-Eigenschaft.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte:

    • In aut-aut-Fällen (Anspruch kann arbeits- oder bürgerlich-rechtlich begründet sein) reicht die bloße Behauptung des Klägers, AN zu sein, nicht aus. Vielmehr muss die AN-Eigenschaft bewiesen werden (BAG-Rechtsprechung).
    • Arbeitsgerichte sind nur für Klagen von AN oder arbeitnehmerähnlichen Personen zuständig (§ 5 ArbGG). Der Kläger erfüllte keine dieser Voraussetzungen.
  2. Abgrenzung AN vs. freier Mitarbeiter:

    • Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit in Inhalt, Zeit, Ort der Arbeit).
    • Der Kläger hatte ein eigenes Immobilienbüro, konnte Termine frei gestalten, Urlaub ohne Genehmigung nehmen und unterlag keinem umfassenden Direktionsrecht des Beklagten.
    • Einzelne organisatorische Vorgaben (z. B. Anwesenheitstafel, wöchentliche Besprechung) reichen nicht aus, um eine AN-Eigenschaft zu begründen.
  3. Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmangel (§ 242 BGB):

    • Die Parteien hatten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich in ein freies Mitarbeiterverhältnis umgewandelt und dies über 7 Jahre praktiziert (u. a. durch Rechnungsstellung des Klägers).
    • Der Kläger hatte sich gegen die Sozialversicherungsmeldung als freier Mitarbeiter nicht gewandt und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkludent akzeptiert.
    • Eine Berufung auf die fehlende Schriftform der Beendigung wäre daher widersprüchlich und damit unzulässig.

Kernaussage: In aut-aut-Fällen muss die AN-Eigenschaft bewiesen werden. Bei langjähriger praktischer Durchführung als freier Mitarbeiter kann die spätere Berufung auf die AN-Eigenschaft treuwidrig sein, wenn das Verhalten der Parteien (z. B. Rechnungsstellung, fehlender Widerspruch gegen Sozialversicherungsstatus) gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht.

KI INHALT
"Rechtsweg bei aut-aut-Fällen: Arbeitnehmereigenschaft muss bewiesen werden. Nach 7 Jahren freier Mitarbeit kann Berufung auf fehlende Schriftform treuwidrig sein. Abgrenzung AN/freier Mitarbeiter nach persönlicher Abhängigkeit."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilienmakler
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung AN / freier Vertriebsmitarbeiter
Vertriebsmitarbeiter in der Immobilienvermittlung
Visitenkarte
jour fixe
wöchentliche Besprechung
Anwesenheitszeiten im Büro
Anwesenheitstafel
Direktionsrecht
fester Arbeitsplatz im Büro des U
Pflicht zur Anzeige von Urlaub
Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten
unzulässiger Arbeitsrechtsweg
aut-aut-Fall
sic-non-Fall
et-et-Fall
treuwidrige Berufung auf einen Formmangel
Aufhebungsvertrag
Aufhebung eines Arbeitsvertrages
Treu und Glauben
NORM
§ 242 BGB
§ 611 Abs. 1, 612 BGB
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LAG Schleswig-Holstein
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.12.2012
AKTENZEICHEN
1 Ta 129/12
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:2012:1211.1TA129.12.0A
LIEFERUNG
22.01.2021
ÄNDERUNG
29.12.2025 08:40:13