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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 10.12.2020 - 6 U 193/18 – VON POLL IMMOBILIEN 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 3-10 O 40/18 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.2020 – 6 U 193/18) entscheidet, dass ein Immobilienmakler in Werbeanzeigen die Angaben zum Energieverbrauch einer Immobilie nach § 16a EnEV (jetzt § 87 GEG) nicht vorenthalten darf, da es sich um wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG handelt. Ein franchiseähnliches Immobilienunternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Vertriebspartner nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn es diese vertraglich binden und ihnen Vorgaben für Werbeanzeigen machen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Mitbewerber oder Verbraucherschutzverband (nicht explizit genannt) fordert Unterlassung der Werbung ohne Energieverbrauchsangaben.
  • Beklagter: Ein Immobilienmakler (bzw. ein franchiseähnliches Immobilienunternehmen mit Vertriebspartnern), der in Anzeigen die Pflichtangaben zum Energieausweis nach § 16a EnEV (bzw. § 87 GEG) nicht gemacht hat.
  • Rechtsgrundlage: § 5a Abs. 2 UWG (Vorenthaltung wesentlicher Informationen), § 8 Abs. 2 UWG (Haftung des Betriebsinhabers für Beauftragte).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unlauterkeit der Werbung: Das Vorenthalten der Energieverbrauchsangaben in Immobilienanzeigen ist unlauter gem. § 5a Abs. 2 UWG, da es sich um wesentliche Informationen handelt (gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2010/31/EU).
  2. Haftung des Maklers:
    • Der Makler selbst ist nicht Normadressat von § 16a EnEV (nur Verkäufer/Vermieter), kann also nicht nach § 3a UWG (Verstoß gegen Marktverhaltensregeln) haften.
    • Als Teilnehmer an einem fremden Verstoß scheidet eine Haftung aus, wenn der Makler allein in der Anzeige als Ansprechpartner genannt ist (keine Haupttat eines Dritten).
  3. Haftung des Franchisegebers (Immobilienunternehmens):
    • Das Unternehmen haftet nach § 8 Abs. 2 UWG für Verstöße seiner Vertriebspartner, wenn diese als „Beauftragte“ in dessen Organismus eingegliedert sind (z. B. durch franchiseähnliche Bindung oder HVV).
    • Der Franchisegeber muss Vorgaben für die Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten machen und kann sich nicht mit Kontrollschwierigkeiten entlasten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wesentliche Information (§ 5a UWG):
    • Die Energieeffizienzangaben sind für Verbraucher entscheidungsrelevant (EU-Richtlinie und BGH-Rechtsprechung, z. B. Energieausweis-Urteil).
    • § 87 GEG (Nachfolger von § 16a EnEV) erfasst nun ausdrücklich auch Makler als Verantwortliche, aber selbst ohne diese Regelung gilt § 5a UWG.
  2. Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG:
    • Weite Auslegung von „Beauftragter“: Selbstständige Vertriebspartner (z. B. Franchisenehmer oder Handelsvertreter) zählen dazu, wenn sie in den Geschäftsbereich des Unternehmens eingegliedert sind.
    • Erfolgshaftung: Der Betriebsinhaber haftet ohne Entlastungsmöglichkeit, da er den Risikobereich beherrscht (z. B. durch Vorgaben zu Werbung oder Corporate Design).
    • Zurechnung: Wenn die Werbung den Eindruck erweckt, sie stamme vom Franchisegeber (z. B. durch Systemkennzeichnung), muss dieser für Verstöße einstehen.
  3. Kein Anwendungsvorrang von § 3a UWG:
    • § 5a UWG und § 3a UWG konkurrieren; es bedarf keiner Abgrenzung, da § 5a UWG hier anwendbar ist.

Kernaussage: Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen Energieverbrauchsangaben machen – sonst ist die Werbung unlauter. Franchisegeber haften für Verstöße ihrer Vertriebspartner, wenn sie diese steuern können.

KI INHALT
Fehlende Energieverbrauchsinfos in Immobilienanzeigen von Maklern sind unlauter nach § 5a UWG. Franchisegeber haften für Wettbewerbsverstöße ihrer Partner nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn sie Einfluss auf Werbung haben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
VON POLL IMMOBILIEN 1
STICHWORT
Deutsche Umwelthilfe
Verantwortlichkeit eines FG
Immobilienmakler
für fehlende Angabe von Informationen zum Energieverbrauch einer Immobilie in einer Werbeanzeige, die durch einen FN geschaltet wurde
fehlende Angaben zum Energieverbrauch
Teilnehmer
Täter
Beauftragter
Zurechnung
Ordnungsmittelverfahren
Verschulden
NORM
§ 3 a UWG
§ 5 a Abs. 2 UWG
§ 5 a Abs. 4 UWG
§ 8 Abs. 2 UWG
§ 16 a EnEV
§ 87 GEG
Art. 12 Abs. 4 RiLi 31/2010/EU
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.12.2020
AKTENZEICHEN
6 U 193/18
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2020:1210.6U193.18.00
LIEFERUNG
01.02.2021
ÄNDERUNG
28.08.2026 14:28:47