nachgehend LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2020 - L 8 BA 228/19 B ER - Juris (Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Duisburg entscheidet, dass die Klage eines Unternehmens (U) gegen einen Bescheid der Rentenversicherung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten aufschiebende Wirkung hat, wenn überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen – hier konkret, weil die als selbstständige Handelsvertreter (HV) tätigen Vertriebspersonen nicht als abhängige Beschäftigte einzustufen sind. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, da die Sach- und Rechtslage mehr für die Selbstständigkeit der Vertriebspersonen spricht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Unternehmen (U), das Vertriebspersonen als selbstständige Handelsvertreter (HV) beschäftigt.
- Beklagter: Träger der Rentenversicherung, der mit Bescheid feststellt, dass die Vertriebspersonen abhängig beschäftigt seien und daher Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) zu entrichten seien.
- Streitgegenstand: Der Bescheid über die Versicherungspflicht und die Anforderung von Beiträgen.
- Rechtsgrundlage: § 28p SGB IV (Prüfung der Beitragspflicht durch die Rentenversicherung), § 7 SGB IV (Abgrenzung abhängige Beschäftigung vs. Selbstständigkeit), § 84 HGB (Definition des HV).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an (§ 86a Abs. 2 SGG). Das bedeutet:
- Der Bescheid der Rentenversicherung wird vorläufig nicht vollzogen, bis über die Hauptsache entschieden ist.
- Die Vertriebspersonen gelten nicht als abhängig Beschäftigte, sondern als selbstständige HV, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht.
c) Begründung des Gerichts:
Aufschiebende Wirkung nur bei überwiegender Erfolgsaussicht der Klage (§ 86a Abs. 3 SGG):
- Das Gericht prüft summarisch, ob mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des Bescheids spricht.
- Hier: Die Vertriebspersonen erfüllen die Kriterien für Selbstständigkeit (insbesondere als HV nach § 84 HGB).
Abgrenzung Selbstständigkeit vs. abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV):
- Selbstständigkeit liegt vor, wenn:
- Freie Gestaltung von Arbeitszeit, -ort und -methode (z. B. keine Weisungsgebundenheit, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
- Keine Eingliederung in die betriebliche Organisation des U (z. B. keine festen Arbeitsplätze beim U, keine Leitungsfunktionen).
- Unternehmerrisiko (z. B. Provisionsabhängigkeit, Rückzahlungspflicht bei Stornierungen, eigene Investitionen wie Leads).
- Vertragliche Ausgestaltung als HV (auch wenn bestimmte Vorgaben des U bestehen, z. B. Verwendung von Unterlagen, Produktschulungen).
- Indizien für abhängige Beschäftigung (hier nicht überwiegend):
- Bereitstellung eines Firmen-PKW (typisch für AN, aber allein nicht entscheidend).
- Kostenbeteiligung des U an Leads (schränkt Unternehmerrisiko nur teilweise ein).
Einzelne Bewertungen:
- Weisungsrecht: HV können Weisungen unterliegen, solange ihre Selbstständigkeit im Kern erhalten bleibt (z. B. Vorgaben zu Dokumentation oder Produktschulungen sind zulässig).
- Provisionssystem: Erfolgsabhängige Vergütung und Stornorisiko sprechen für Selbstständigkeit.
- Wettbewerbsverbot: Steht Selbstständigkeit nicht entgegen (§ 92a HGB).
- Berufshaftpflichtversicherung: Schwaches Indiz für Selbstständigkeit.
Gesamtabwägung:
- Die überwiegenden Merkmale (freie Arbeitsgestaltung, fehlende betriebliche Einbindung, Unternehmerrisiko) sprechen für Selbstständigkeit.
- Der Bescheid der Rentenversicherung ist daher wahrscheinlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage angezeigt ist.
Rechtliche Einordnung: Das Urteil folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach bei Vermittlungstätigkeiten in der Finanz- und Versicherungsbranche regelmäßig Selbstständigkeit anzunehmen ist (z. B. BSG, 09.11.2011 – B 12 R 1/10 R). Die Entscheidung betont, dass vertragliche Gestaltungsfreiheit und unternehmerische Risikotragung im Vordergrund stehen.