rkr.; nachgehend OLG Hamm, 12.08.2019 - 18 U 119/18 -; BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Makler hat keinen Anspruch auf Maklercourtage, da der Auftraggeber den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklervertrag wirksam widerrufen hat. Das Gericht verneinte den Anspruch, weil der Makler nicht nachweisen konnte, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Auch ein Wertersatzanspruch scheiterte an den strengen Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung (LG Münster, 15.10.2018 - 10 O 70/18):
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Makler (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB)
- will was: Zahlung der Maklercourtage
- von wem: vom Auftraggeber (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB)
- woraus: aus einem Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Auftraggeber hatte den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (in seinem Wohnhaus) geschlossen und später widerrufen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Münster hat den Anspruch des Maklers auf Zahlung der Courtage abgewiesen, weil:
- Der Maklervertrag wirksam vom Auftraggeber widerrufen wurde (§§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Die Widerrufsfrist war noch nicht in Lauf gesetzt, da der Makler den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB).
- Der Makler konnte nicht beweisen, dass er die Widerrufsbelehrung dem Auftraggeber auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hatte (§ 312k Abs. 2 BGB).
- Ein Wertersatzanspruch (§ 357 Abs. 8 BGB) scheiterte, weil der Auftraggeber den Makler nicht ausdrücklich aufgefordert hatte, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung zu beginnen, und die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt war.
c) Begründung des Gerichts:
Widerrufsrecht bei außerhalb geschlossenen Verträgen:
- Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB).
- Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordentlich belehrt hat (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), und zwar auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB).
Beweislast beim Makler:
- Der Makler trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß übermittelt hat (§ 312k Abs. 2 BGB).
- Seine Behauptung, die Belehrung in den Briefkasten des Auftraggebers geworfen zu haben, war nicht überzeugend, da:
- Der Auftraggeber bestritt, die Belehrung erhalten zu haben.
- Es gab keine Indizien (z. B. Unterschrift auf der Belehrung am Tag der Vertragsunterzeichnung oder eine entsprechende Erklärung).
- Die Behauptung, der Auftraggeber habe ein Foto von der Belehrung gemacht, war unbewiesen.
Kein Ausschluss des Widerrufsrechts:
- Ein Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), nur weil der Makler seine Leistung bereits erbracht hat.
- Der Gesetzgeber hat in § 356 Abs. 4 BGB bewusst zusätzliche Voraussetzungen für den Verlust des Widerrufsrechts aufgestellt (z. B. ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur vorzeitigen Leistungserbringung).
Kein Wertersatzanspruch:
- Ein Anspruch auf Wertersatz (§ 357 Abs. 8 BGB) setzt voraus:
- Der Verbraucher hat den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert, vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.
- Der Unternehmer hat den Verbraucher ordentlich belehrt.
- Die Aufforderung des Verbrauchers muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
- Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Rechtliche Grundlagen:
- §§ 312b, 312g, 355, 356, 357 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- Art. 246a, 246b EGBGB (Informationspflichten)
- § 652 BGB (Maklervertrag)
- § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung)