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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine formularmäßige Klausel, die die gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus einem Vertrag auf 12 Monate verkürzt, unwirksam ist, weil sie mittelbar die Haftung für grobes Verschulden ausschließt und damit gegen § 309 Nr. 7 b BGB verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Verwender der Klausel) hat in seinen AGB eine Regelung getroffen, die alle Ansprüche aus dem Vertrag auf eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände beschränkt. Ein anderer Vertragspartner (Kunde) wendet sich gegen diese Klausel, da sie unzulässig sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 b BGB verstößt. Die Klausel führt dazu, dass der Verwender nach Ablauf der Frist die Verjährungseinrede auch bei grober Fahrlässigkeit erheben kann, was einer unzulässigen Haftungsbeschränkung gleichkommt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel erfasst alle Ansprüche ohne Ausnahme – auch solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist führt mittelbar dazu, dass der Verwender seine Haftung für grobes Verschulden ausschließt, da er nach Fristablauf die Verjährungseinrede erheben kann.
- Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen (z. B. BGH, 29.05.2008 – III ZR 59/07) entschieden, dass eine solche Klausel als unzulässige Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist.
- Eine formularmäßige Klausel kann nicht auf einen unbedenklichen Inhalt reduziert werden (z. B. durch Auslegung), da dies gegen die Rechtsprechung des BGH verstößt.
Rechtsgrundlage: § 309 Nr. 7 b BGB (Verbot der Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit in AGB).