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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Flensburg, 18.06.2019 - 1 S 37/18 – VON POLL –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Flensburg entscheidet, dass eine Person, die im Mahnverfahren fälschlich (durch Schreibfehler) als Beklagter geführt wurde, nach Ablauf der Widerspruchs- und Einspruchsfrist als Gesamtschuldner neben dem eigentlichen Schuldner haftet. Der Gläubiger kann die Leistung von beiden verlangen, wobei die Zahlung auch für den materiell-rechtlichen Schuldner erfüllend wirkt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Gläubiger verlangt die Leistung vom fälschlich als Beklagten geführten Anspruchsschuldner (neben dem eigentlichen Schuldner) aufgrund eines im Mahnverfahren entstandenen Titels, der durch einen Schreibfehler zustande kam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der fälschlich als Beklagter Eingetragene nach Fristablauf als Gesamtschuldner haftet. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von ihm fordern, und die Zahlung befreit auch den eigentlichen Schuldner.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der fälschlich als Beklagter Geführte durch den selbstverschuldeten Ablauf der Rechtsbehelfsfristen (Widerspruch/Einspruch) die Rolle eines Anspruchsschuldners einnimmt – vergleichbar einem Schuldbeitritt. Die Erfüllungswirkung gegenüber dem eigentlichen Schuldner ergibt sich aus der Gesamtschuldnerschaft, während im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht (hier 100 %) besteht.

KI INHALT
Falsche Benennung als Beklagter im Mahnverfahren führt bei Fristversäumung zur Gesamtschuldnerhaftung – Gläubiger kann Leistung von beiden fordern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
VON POLL
STICHWORT
Mahnverfahren
Schreibfehler
gesamtschuldnerische Haftung
Haftung eines Dritten wegen selbstverschuldetem Ablauf der Widerspruchs- und Einspruchsfrist als Gesamtschuldner
NORM
§ 414 BGB
§ 421 BGB
§ 426 BGB
§ 692 ZPO
§ 699 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG Flensburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.2019
AKTENZEICHEN
1 S 37/18
ECLI
LIEFERUNG
17.02.2021
ÄNDERUNG
30.07.2026 12:04:36