Vorinstanz ArbG Gelsenkirchen, 01.06.1978 - 3 Ca 649/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet, dass eine in deutscher Sprache abgefasste Kündigung einem ausländischen Arbeitnehmer, der die Sprache nicht versteht oder lesen kann, erst dann zugeht, wenn er nach Treu und Glauben ausreichend Zeit hatte, eine Übersetzung zu beschaffen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist daher fristgerecht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN), ein türkischer Gastarbeiter, der die deutsche Sprache kaum versteht und nicht lesen kann, erhält eine ausführlich begründete Kündigung in deutscher Sprache. Er erhebt Kündigungsschutzklage und streitet darüber, wann die Kündigung als zugegangen gilt. Das Gericht muss klären, ob die Klage fristgerecht eingereicht wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Zugang der Kündigung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vollzogen ist, die der Arbeitnehmer benötigt, um eine Übersetzung zu beschaffen. Die Kündigung geht daher nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe zu. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist somit fristgerecht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Zugang der Erklärung: Der Zugang einer Willenserklärung setzt voraus, dass der Empfänger die Möglichkeit hat, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer in einer fremden Sprache abgefassten Kündigung kann der Empfänger, der diese Sprache nicht beherrscht, den Inhalt nicht sofort verstehen.
- Treu und Glauben: Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, um eine Übersetzung zu beschaffen. Eine sofortige Wirkung der Kündigung wäre untragbar, insbesondere bei einer fristlosen Kündigung.
- Praktische Umsetzbarkeit: Bei einem 16-zeiligen Kündigungsschreiben reicht es nicht aus, sich einen einzelnen Satz erklären zu lassen. Vielmehr bedarf es einer vollständigen Übersetzung, wofür die Heranziehung eines Dolmetschers oder einer sprachkundigen Person erforderlich ist.
- Fristberechnung: Der Arbeitnehmer muss nicht am selben Tag der Übergabe eine Übersetzung beschaffen. Es genügt, wenn er dies innerhalb einer angemessenen Frist tut. Daher geht die Kündigung nicht am Tag der Übergabe, sondern erst später zu.
Da die Kündigungsschutzklage auch bei einem späteren Zugang noch fristgerecht ist, wird die nachträgliche Klagezulassung abgelehnt.