Vorinstanzen ArbG Köln, 15.10.2008 - 3 Ca 1573/08 -; LAG Köln, 07.09.2009 - 2 Sa 210/09 -
zu der Entscheidung vgl. Ulrici, jurisPR-ArbR 4/2012 Anm. 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine an einen Ehegatten gerichtete Kündigung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie dem anderen Ehepartner außerhalb der Wohnung übermittelt wird, da Ehegatten nach Verkehrsanschauung als Empfangsboten gelten. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf die fehlende Ermächtigung des Ehepartners berufen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) durchsetzen. Die Kündigung wurde nicht direkt dem AN, sondern dessen Ehepartner (der mit dem AN in einer gemeinsamen Wohnung lebt) außerhalb der Wohnung durch einen Mitarbeiter des AG überbracht. Der AN bestreitet den Zugang der Kündigung mit der Begründung, sein Ehepartner sei nicht zum Empfang berechtigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist. Eine Willenserklärung (hier: Kündigung) gelangt in den Machtbereich des Empfängers, wenn sie einem Empfangsboten (hier: der Ehepartner) übermittelt wird – auch außerhalb der Wohnung. Der Zugang ist damit am Tag der Übergabe (31. Januar) erfolgt.
c) Begründung des Gerichts:
Empfangsboten nach Verkehrsanschauung:
- Ehegatten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, gelten kraft Verkehrsanschauung als Empfangsboten für einander (§ 130 Abs. 1 BGB).
- Dies beruht auf der Lebenserfahrung, dass Ehepartner Erklärungen für den anderen entgegennehmen und weiterleiten.
- Eine ausdrückliche Ermächtigung ist nicht erforderlich; die Empfangsbotenstellung ergibt sich aus der gesetzlichen Risikoverteilung beim Zugang von Willenserklärungen.
Zugang außerhalb der Wohnung:
- Der Ort der Übergabe ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann.
- Bei Übergabe an den Ehepartner ist davon auszugehen, dass dieser das Schreiben noch am selben Tag weiterleitet.
Kein Ausschluss durch Annahmeverweigerung:
- Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der Ehepartner die Annahme verweigert habe, solange dieser nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, das Schreiben nicht weiterzuleiten (z. B. durch Rückgabe oder explizite Weigerung).
- Im Streitfall hatte der Ehepartner lediglich geäußert, die Angelegenheit gehe nur den AG und seinen Partner an – dies reicht nicht als Annahmeverweigerung.
Verfassungsmäßigkeit:
- Die Annahme, dass Ehegatten Empfangsboten sind, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie). Auch Lebenspartner oder nichteheliche Partner gelten nach Verkehrsanschauung als Empfangsboten.
Rechtliche Grundlagen:
- § 130 Abs. 1 BGB (Zugang von Willenserklärungen)
- § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen)
- Rechtsprechung des BGH und BAG zur Empfangsbotenstellung.