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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.01.1976 - 2 AZR 619/74

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 28.08.1974 - 8 Sa 81/74 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer (AN) bereits dann zugegangen ist, wenn sie dem Vermieter ausgehändigt wurde, da dieser nach Verkehrssitte als empfangsberechtigt gilt. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den AN ist irrelevant. Die Revision des AN scheitert, da der Zugang der Kündigung mit Aushändigung an den Vermieter als bewirkt gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers (AG). Er bestreitet, dass die Kündigung ihm wirksam zugegangen ist, da er aufgrund einer Erkrankung keine Kenntnis davon nehmen konnte. Der AG beruft sich auf den Zugang der Kündigung durch Aushändigung an den Vermieter des AN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Kündigung dem AN mit der Aushändigung an seinen Vermieter zugegangen ist. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme durch den AN ist nicht erforderlich. Die Revision des AN wird daher zurückgewiesen, da der Zugang der Kündigung bereits mit der Übergabe an den Vermieter als vollzogen gilt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB: Eine schriftliche Willenserklärung (hier: Kündigung) geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Vertreters gelangt. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus; die tatsächliche Kenntnis ist irrelevant.
  • Empfangsberechtigung des Vermieters: Nach Verkehrssitte gilt der Vermieter als ermächtigt, Briefsendungen für seinen Mieter entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Einschreibebriefe, sofern der Brief selbst (nicht nur ein Benachrichtigungszettel) ausgehändigt wird.
  • Keine Abhängigkeit von postalischen Vorschriften: Der Zugang nach § 130 BGB hängt nicht von der Einhaltung postordnungsmäßiger Zustellung ab.
  • Keine erneute Prüfung der Sozialrechtfertigung: Da der AN seinen Feststellungsantrag in der Revision eingeschränkt hat, wird nicht mehr geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Vielmehr wird vom Zugang der Kündigung ausgegangen.
KI INHALT
Schriftliche Kündigung geht nach § 130 BGB zu, sobald sie in Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines Empfangsvertreters (z. B. Vermieter) gelangt. Bei Einschreiben genügt Aushändigung des Briefs an den Vermieter. Kenntnisnahmezeitpunkt ist irrelevant.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer schriftlichen Kündigung
Möglichkeit der Kenntnisnahme
tatsächliche Kenntnisnahme
Vermieter als Empfänger
Einschreiben
Ermächtigung zur Entgegennahme von Briefsendungen
FUNDSTELLE
NORM
§ 130 Abs. 1 BGB
§ 622 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.01.1976
AKTENZEICHEN
2 AZR 619/74
ECLI
LIEFERUNG
12.03.2021
ÄNDERUNG
03.07.2025