Vorinstanz LG Hannover, 20.02.2007 - 2 O 130/06 -; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. IV ZR 150/08; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, zumal er den Nachweis des Zugangs des Faxes auf Grund der technischen Ausführungen des Sachverständigen als geführt angesehen habe und der BGH den „OK-Vermerk“ nicht für gänzlich wertlos ansehe, sondern darauf verwiesen habe, dieser könne Indizwirkung haben, weshalb hinsichtlich der technischen Bedeutung des Sendeprotokolls die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe in Betracht komme (BGH, NJW 94, 665)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Fax als zugegangen gilt, sobald die Signale im Empfangsgerät gespeichert sind – unabhängig von Ausdruck oder Kenntnisnahme. Ein "OK"-Vermerk im Sendebericht spricht trotz möglicher Fehlerquote (10–15 % bei Pixel-Punkten) für den Zugang, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Text unverständlich wird, äußerst gering ist. Der Empfänger (hier: Versicherungsunternehmen) muss den Absender (Versicherungsnehmer) jedoch auf unvollständige Faxe hinweisen, sofern der Absender erkennbar ist. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf fehlenden Zugang berufen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt vom Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz (u. a. Anwaltskosten) wegen einer unwirksamen Kündigung. Der VN hatte ein Fax mit einem handschriftlichen Zusatz ("Dynamik wird nicht gewünscht!") an das VU gesendet, das dieses nicht erhalten haben will. Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Fax zugegangen ist (§ 130 BGB) und ob das VU seine Hinweispflicht bei unvollständigem Inhalt verletzt hat (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Zugang des Faxes:
- Ein Fax gilt als zugegangen, sobald die Signale im Empfangsgerät gespeichert sind – unabhängig davon, ob es ausgedruckt oder gelesen wurde.
- Ein "OK"-Vermerk im Sendebericht indiziert den Zugang, selbst wenn bis zu 15 % der Pixel fehlerhaft übertragen wurden, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Text unverständlich wird, minimal ist.
Hinweispflicht des VU:
- Erkennt das VU, dass ein Fax unvollständig ist, aber der Absender identifizierbar (z. B. durch Adresszeile oder Versicherungsscheinnummer), muss es Rückfrage halten (§ 242 BGB).
- Unterlässt es dies, kann es sich nicht auf fehlenden Zugang berufen.
Schadensersatz:
- Die unwirksame Kündigung stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar (§ 280 Abs. 1 BGB), sodass das VU dem VN die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten muss.
c) Begründung des Gerichts:
Technische Fehlerquote: Eine 10–15 %-ige Fehlerquote bei Pixel-Punkten führt nicht automatisch zur Unleserlichkeit, da sich die Fehler meist zufällig verteilen und selten ganze Textzeilen betreffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet der entscheidende handschriftliche Zusatz unleserlich wird, ist praktisch auszuschließen.
Zugangsbegriff: Maßgeblich ist der Empfang der Signale im Gerät (Speicherung), nicht der Ausdruck oder die Kenntnisnahme (Bestätigung der BGH-Rechtsprechung, NJW 2006, 2263).
Treu und Glauben (§ 242 BGB): Das VU hätte bei erkennbarem Absender und unvollständigem Inhalt nachfragen müssen. Da es dies unterließ, kann es den Zugang nicht bestreiten.
Beweiswürdigung (§ 286 ZPO): Das Gericht verlangt keine absolute Gewissheit, sondern eine überzeugende Wahrscheinlichkeit. Theoretische Möglichkeiten (z. B. zufällige Konzentration aller Fehler auf eine Zeile) sind nicht entscheidend.
Rechtsfolgen: Das VU muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, da es seine Hinweispflicht verletzt und die Kündigung damit unwirksam war.