Vorinstanz LG Bielefeld, 24.02.2004 - 20 S 175/03 -; AG Herford, 21.08.2003 - 12 C 574/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Internetanbieter seine Annahmeerklärung anfechten kann, wenn der Kaufpreis aufgrund eines technischen Fehlers (z. B. Datentransferfehler) falsch auf der Website angezeigt wurde und dies nicht seinem tatsächlichen Erklärungswillen entspricht. Die automatisierte Bestätigungs-E-Mail gilt bereits als Annahme des Kundenangebots. Der Irrtum ist als Erklärungsirrtum (§ 119 BGB) oder Übermittlungsfehler (§ 120 BGB) anfechtbar, wenn er bei der Annahmeerklärung fortwirkt. Ein reiner Kalkulationsirrtum rechtfertigt keine Anfechtung.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Internetanbieter) will die Anfechtung seiner Annahmeerklärung (Kaufvertrag zu 245 € statt 2.650 €) gegenüber dem Beklagten (Kunde) geltend machen.
- Rechtsgrundlage: §§ 119 Abs. 1 (Erklärungsirrtum), 120 BGB (Übermittlungsfehler).
- Hintergrund: Der Anbieter hatte den Preis für ein Notebook fälschlicherweise mit 245 € statt 2.650 € auf seiner Website angegeben, weil ein Fehler im Datentransfer (Softwarefehler) die korrekte Preisübertragung verhinderte.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Annahme des Angebots: Die automatisierte Bestätigungs-E-Mail des Anbieters gilt bereits als konkludente Annahmeerklärung (§§ 133, 157 BGB) zu dem auf der Website angegebenen Preis (245 €).
- Anfechtbarkeit:
- Der Anbieter kann die Annahmeerklärung anfechten, weil ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) vorliegt: Der angezeigte Preis (245 €) entsprach nicht seinem Willen (2.650 €).
- Der Fehler beruhte auf einem technischen Datentransferfehler im Bereich des Anbieters, was als Übermittlungsfehler (§ 120 BGB) oder Erklärungsirrtum gewertet wird.
- Der Irrtum wirkt bei der Annahmeerklärung fort, da der Anbieter fälschlich davon ausging, der Preis sei korrekt übertragen worden.
- Kein Kalkulationsirrtum: Ein Irrtum bei der Willensbildung (z. B. falsche Preisberechnung) wäre nicht anfechtbar. Hier lag jedoch ein technischer Fehler bei der Übermittlung vor, kein inhaltlicher Fehler.
- Kein Schadensersatzanspruch des Anbieters: Der Kunde ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da die Rechtslage unklar war und er nicht schuldhaft gehandelt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Auslegung der Annahmeerklärung: Aus Sicht eines verständigen Empfängers ist die automatisierte E-Mail als Annahme zu werten, da sie den Kunden direkt anspricht und den Auftrag bestätigt.
- Erklärungsirrtum:
- Der Anbieter wollte den Preis von 2.650 € angeben, nicht 245 €. Der Fehler entstand nach der Willensbildung (kein Kalkulationsirrtum), sondern bei der Datenübertragung.
- § 120 BGB zeigt, dass Übermittlungsfehler (auch durch Software) wie Erklärungsirrtümer behandelt werden.
- Unerheblich ist, ob der Fehler durch einen Mitarbeiter oder eine fehlerhafte Software verursacht wurde – entscheidend ist, dass die Erklärung nicht dem Willen des Anbieters entsprach.
- Fortwirkung des Irrtums: Der Irrtum bestand bereits bei der invitatio ad offerendum (Warenpräsentation) und setzte sich in der Annahmeerklärung fort, da der Anbieter fälschlich annahm, der Preis sei korrekt.
- Kein Motivirrtum: Ein Kalkulationsirrtum (z. B. falsche Preisberechnung) wäre nicht anfechtbar, hier lag aber ein technischer Übermittlungsfehler vor.
Zusammenfassung der Rechtsfolgen:
- Der Anbieter kann den Kaufvertrag anfechten und die Ware zurückverlangen.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erstattung der Versandkosten (§ 122 BGB), wenn dieser Anspruch erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht wird.
- Der Kunde haftet nicht auf Schadensersatz, da die Rechtslage unklar war.