Vorinstanz SG Hamburg, 01.07.2019 - S 15 R 296/16 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG), es handele sich weder um eine ungeklärte Rechtsfrage noch sei der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rspr. abgewichen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Hamburg entscheidet, dass ein Terminvermittler, der für einen Unternehmer (U) tätig ist, als abhängig Beschäftigter einzustufen ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Entscheidung basiert auf einer Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der Eingliederung in die betriebliche Organisation des U durch IT-Zugriff, feste Stundensätze und das Auftreten als Mitarbeiter des U.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Terminvermittler (selbstständig oder abhängig beschäftigt?)
- Beklagter: Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung)
- Streitgegenstand: Feststellung der Versicherungspflicht des Terminvermittlers in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 SGB IV (Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit), § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 25 SGB III, § 1 SGB VI.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LSG Hamburg stellt fest, dass der Terminvermittler abhängig beschäftigt ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Tätigkeit wird nicht als selbstständig, sondern als nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 SGB IV eingestuft.
c) Begründung des Gerichts:
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände (§ 7 Abs. 1 SGB IV, st. Rspr. des BAG/BSG):
Eingliederung in die betriebliche Organisation des U:
- Der Terminvermittler nutzt die IT-Struktur des U (Server, Kalenderzugriff, Kundendatenbank), was eine starke betriebliche Einbindung zeigt.
- Trotz Homeoffice ist die Nutzung vorgegebener digitaler Strukturen ein Indiz für abhängige Beschäftigung (vgl. BSG zu IT-Dienstleistungen).
- Die E-Mail-Adresse des U und der Internetauftritt (Auftreten als Mitarbeiter) erwecken den Anschein der Zugehörigkeit.
Weisungsabhängigkeit und fehlende unternehmerische Freiheit:
- Kein eigenes Unternehmerrisiko: Keine Investitionen erforderlich, keine Möglichkeit, durch besonderen Fleiß den Verdienst zu steigern (Bezahlung nach festem Stundensatz).
- Teilweise inhaltliche Vorgaben: Wunschkunden des U, Koordination mit bestehenden Terminen.
- Keine selbstständige Verdienstoptimierung: Die Bezahlung nach Stunden (nicht nach Erfolg) spricht gegen Selbstständigkeit.
Abwägung der Kriterien:
- Für abhängige Beschäftigung:
- IT-Einbindung, feste Bezahlung, Auftreten als Mitarbeiter, fehlende unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten.
- Gegen abhängige Beschäftigung (aber überwiegt nicht):
- Freie Arbeitszeiteinteilung, eigene Arbeitsmittel (PC, Telefon), langjährige Erfahrung.
- Gesamtbild: Die Eingliederung in die betriebliche Organisation und die fehlende unternehmerische Freiheit überwiegen.
Kein Vertrauensschutz durch Betriebsprüfung:
- Eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Selbstständiger, da sie keine statusrechtliche Feststellung trifft.
Rechtsfolgen: Der Terminvermittler unterliegt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Der Streitwert wird auf den Auffangstreitwert von 5.000 € festgesetzt (§ 197a SGG i. V. m. GKG).