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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 09.06.2020 - 3 Sa 114/20

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Wesel, 06.07.2016 - 6 Ca 2839/15 -; nachfolgend BAG, 02.12.2020 - 10 AZN 840/20 -

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LAG Düsseldorf entscheidet in einem Stufenklageverfahren eines Arbeitnehmers (AN) gegen seinen Arbeitgeber (AG) über den Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB. Das Gericht bestätigt, dass der AN bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit eines Buchauszugs einen Anspruch auf Bucheinsicht hat. Die Umstellung des Antrags von einem Hilfs- auf einen Hauptantrag im Rahmen der Stufenklage stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Der AG wird verurteilt, dem AN oder einem von ihm benannten Wirtschaftsprüfer Einsicht in die relevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überprüfung der Provisionsansprüche erforderlich sind.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer (AN), der als Handlungsgehilfe (provisionsabhängig) beschäftigt ist.
  • Beklagter: Sein Arbeitgeber (AG).
  • Gegenstand:
  • Der AN verlangt im Stufenklageverfahren zunächst Auskunft und sodann Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB, weil er Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des vom AG erteilten Buchauszugs hat.
  • Konkreter Anlass: Ein Kunde (Firma für Straßen- und Erdbau) fehlt im Buchauszug, obwohl dieser zuvor in einer Übersicht mit dem Vermerk „wurde am 21.05.2015 widerrufen“ aufgeführt war.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zulässigkeit der Berufung:

    • Die Berufung des AN ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG).
    • Da der Anspruch auf Bucheinsicht noch nicht entscheidungsreif ist, ergeht ein Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO).
  2. Keine unzulässige Klageänderung:

    • Die Umwandlung des Bucheinsichtsantrags vom Hilfs- zum Hauptantrag stellt keine Klageänderung dar, weil:
    • Der Antrag war von Anfang an im Rahmen der Stufenklage verfolgt worden.
    • Die Anpassung diente der Prozesswirtschaftlichkeit und war sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO).
  3. Anspruch auf Bucheinsicht:

    • Der AN hat einen Anspruch auf Bucheinsicht nach §§ 65, 87c Abs. 4 HGB, weil:
    • Begründete Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszugs bestehen (Fehlen eines Kunden trotz vorheriger Erwähnung).
    • Der Buchauszug muss alle provisionsrelevanten Geschäfte vollständig auflisten, inkl. Stornierungen, Widerrufe und deren Gründe.
    • Der AG wird verurteilt, dem AN oder einem Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit diese Angaben zu Geschäften im Zeitraum 15.08.2013–15.01.2017 enthalten (u. a. Kundenbezeichnung, Rechnungsdaten, Zahlungseingänge, Stornogründe).
  4. Umfang der Bucheinsicht:

    • Die Einsicht erstreckt sich auf alle relevanten Unterlagen (auch elektronische Systeme), die zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs notwendig sind.
    • Eine Beschränkung auf einzelne Geschäfte ist nicht möglich, da Zweifel an der Vollständigkeit das Vertrauen in den gesamten Buchauszug zerstören.

c) Begründung des Gerichts

  1. Stufenklage und Klageanträge:

    • In einer Stufenklage ist der Übergang von einer Stufe zur nächsten keine Klageänderung (BGH, 17.04.2013).
    • Klageanträge sind auslegungsfähig (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich ist der tatsächliche Wille des Klägers, nicht der wörtliche Antrag.
    • Die Umstellung von Hilfs- auf Hauptantrag war prozessual sinnvoll, um den Streit endgültig zu klären (Prozesswirtschaftlichkeit).
  2. Voraussetzungen des § 87c Abs. 4 HGB:

    • Begründete Zweifel liegen vor, wenn:
    • Ein Kunde fehlt oder unvollständige Angaben gemacht werden (z. B. keine Rechnungsdaten, Stornogründe).
    • Der AG die Vervollständigung bis zur mündlichen Verhandlung nicht nachholt.
    • Kein Verschulden des AG ist erforderlich – selbst technische Fehler rechtfertigen den Anspruch.
    • Der Buchauszug muss alle provisionsrelevanten Geschäfte enthalten, auch stornierte oder streitige (§ 87a Abs. 3 HGB ist unabdingbar).
  3. Umfang der Bucheinsicht:

    • Die Einsicht darf nicht auf einzelne Punkte beschränkt werden, da bei Zweifeln an der Vollständigkeit das Vertrauen in den gesamten Buchauszug verloren geht.
    • Der AN kann die Einsicht selbst oder durch einen Dritten (Wirtschaftsprüfer) vornehmen lassen, um Betriebsgeheimnisse zu schützen.

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Kernaussagen im Überblick

Anspruch auf Bucheinsicht bei begründeten Zweifeln an Buchauszug (hier: fehlender Kunde). ✅ Keine Klageänderung bei Umstellung von Hilfs- auf Hauptantrag in Stufenklage. ✅ Buchauszug muss vollständig sein – inkl. Stornierungen, Widerrufe und Gründe. ✅ Bucheinsicht erstreckt sich auf alle relevanten Unterlagen (auch EDV-Systeme). ✅ Keine Beschränkung auf einzelne Geschäfte, da Zweifel gesamten Buchauszug infrage stellen.

KI INHALT
Bucheinsichtsanspruch eines Handlungsgehilfen nach § 87c HGB bei begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit des Buchauszugs – Umstellung von Hilfs- auf Hauptantrag in Stufenklage keine Klageänderung – Anforderungen an Buchauszug und Bucheinsicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsklage im Wege der Stufenklage
Umfang des Anspruchs auf Bucheinsicht
NORM
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 5 HGB
§ 65 HGB
§ 611 a BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.06.2020
AKTENZEICHEN
3 Sa 114/20
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2020:0609.3SA114.20.00
LIEFERUNG
30.03.2021
ÄNDERUNG
01.07.2026 08:14:03