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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch behält, wenn ein vom ihm vermittelter Grundstückstauschvertrag aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsrechts (bei Nichtverschaffung des Tauschgrundstücks innerhalb einer Frist) rückabgewickelt wird. Die bloße Möglichkeit eines Rücktritts aus anderen Gründen schadet dem Anspruch nicht.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Makler (Kläger)
- Was: Zahlung der vereinbarten Provision
- Von wem: Von den Parteien des vermittelten Grundstückstauschvertrags (Beklagte)
- Woraus: Aus dem Maklervertrag, der die Provision für die erfolgreiche Vermittlung vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Maklers bestehen bleibt, selbst wenn der Tauschvertrag wegen Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts (z. B. bei Fristversäumung) rückabgewickelt wird. Selbst wenn der Rücktrittsvorbehalt wie eine auflösende Bedingung wirkt, ändert dies nichts am Provisionsanspruch.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Makler hat seine Leistung (Vermittlung des Vertrags) erbracht, sobald der Hauptvertrag (hier: Tauschvertrag) zustande kam.
- Das vertragliche Rücktrittsrecht einer Partei (z. B. für den Fall der Nichtverschaffung des Grundstücks) ist ein risikoäquivalentes Element des Hauptvertrags und berührt nicht die Wirksamkeit der Maklertätigkeit.
- Die blße Möglichkeit eines Rücktritts aus anderen Gründen (z. B. nach § 346 BGB) ist irrelevant, solange der Rücktritt tatsächlich auf den vereinbarten Vorbehalt gestützt wird.
- Selbst wenn der Rücktrittsvorbehalt als auflösende Bedingung behandelt wird, ändert dies nichts am Provisionsanspruch, da der Makler nicht für den Bestand des Vertrags, sondern für dessen Zustandekommen vergütet wird.
Kernaussage: Der Makler behält seine Provision, weil er den Vertrag erfolgreich vermittelt hat – die spätere Rückabwicklung aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsrechts entzieht ihm nicht den Vergütungsanspruch.