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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 41/18 – Straßen- und Haustürwerber –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Hamburg, 23.08.2018 - S 36 U 318/16 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Hamburg hat entschieden, dass Werber für Mitgliedschaften in wohltätigen Organisationen und Zeitschriftenabonnements an der Haustür im konkreten Fall als selbstständig und nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einzustufen sind. Die Entscheidung basiert auf der Gesamtbetrachtung der vertraglichen und tatsächlichen Umstände, insbesondere der fehlenden persönlichen Abhängigkeit und des unternehmerischen Risikos der Werber.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Unternehmer (U) und Werber (AN/Auftragnehmer), die Mitglieder für wohltätige Organisationen und Zeitschriftenabonnements an der Haustür werben.
  • Streitgegenstand: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit der Werber – sind sie abhängig beschäftigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder selbstständig?
  • Rechtliche Grundlage: Sozialgesetzbuch (SGB VII), insbesondere die Definition von "Beschäftigung" als nichtselbstständige Arbeit mit persönlicher Abhängigkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Werber keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sind, sondern als selbstständige Auftragnehmer tätig waren. Die Tätigkeit wurde daher nicht der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII unterstellt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Beschäftigung vs. Selbstständigkeit:

    • Beschäftigung setzt persönliche Abhängigkeit voraus (Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit).
    • Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Werber ein eigenes Unternehmerrisiko trägt (z. B. erfolgsabhängige Bezahlung, keine festen Arbeitszeiten) und über seine Arbeitskraft frei verfügen kann.
  2. Konkret im Fall:

    • Keine persönliche Abhängigkeit:
    • Die Werber konnten Arbeitszeit und -ort frei wählen (z. B. Entscheidung, ob sie an einem Tag arbeiten oder nicht).
    • Es gab kein direktes Weisungsrecht des U bezüglich der Durchführung der Werbung (z. B. keine verpflichtenden Schulungen oder Vorgaben zu Kleidung).
    • Die Einsatzorte waren nur grob vorgegeben, die konkrete Aufteilung erfolgte unter den Werbern selbst.
    • Unternehmerrisiko:
    • Die Bezahlung erfolgte rein erfolgsabhängig (nur für abgeschlossene Verträge).
    • Es gab keine Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
    • Die Tätigkeit konnte jederzeit ohne Kündigungsfristen beendet werden.
    • Rücklagen für Stornierungen (zwei Jahre Einbehalt) sprachen für eine unternehmerische Risikotragung.
    • Vertragsgestaltung:
    • Der gemeinsame Wille der Parteien, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, wurde berücksichtigt, da er mit den tatsächlichen Umständen übereinstimmte.
    • Der U musste nicht explizit auf die Selbstständigkeit hinweisen, da die Werber (als voll geschäftsfähige Personen mit Vorerfahrung) die Rahmenbedingungen kannten.
  3. Gesamtabwägung:

    • Die Freiheit in der Arbeitsgestaltung und das tragende Unternehmerrisiko überwogen gegenüber möglichen Indizien für eine Beschäftigung (z. B. grobe Vorgaben zu Einsatzorten).
    • Fehlende zwingende Gesichtspunkte (wie ein klares Weisungsrecht oder feste Arbeitszeiten) sprachen gegen eine Einstufung als Beschäftigung.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgte der Typuslehre des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Einordnung als Beschäftigung oder Selbstständigkeit vom Gesamtbild der Arbeitsleistung abhängt. Im Zweifel entscheidet die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, nicht allein die vertragliche Bezeichnung.

KI INHALT
"LSG Hamburg entscheidet: Straßen- und Haustürwerber für Zeitschriftenabos und Mitgliedschaften sind selbstständig, wenn sie frei Arbeitszeit, Ort und Ausführung bestimmen, kein Direktionsrecht besteht und ein Unternehmerrisiko tragen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Straßen- und Haustürwerber
STICHWORT
Werbung von Mitgliedschaften in gemeinnützigen Vereinen
Naturschutzbund
Zeitschriftenabonnements
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Weisungen
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
persönliche Abhängigkeit
Unternehmerrisiko
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.2021
AKTENZEICHEN
L 2 U 41/18
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2021:0324.L2U41.18.00
LIEFERUNG
20.04.2021
ÄNDERUNG
01.11.2021