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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 05.03.2021 - 5 U 37/20

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend OLG Saarbrücken, 13.04.2021 - 5 U 37/20 - (Berichtigungsbeschluss); Vorinstanz LG Saarbrücken, 07.04.2020 - 14 O 139/18 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) seine Beratungspflicht verletzt, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass der von ihm vermittelte Versicherungsantrag an einen im Ausland ansässigen, wenig bekannten Risikoträger gerichtet ist. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers (VN) scheitert jedoch, wenn nicht nachweisbar ist, dass dieser bei ordnungsgemäßer Beratung einen anderen, den Schaden deckenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Im konkreten Fall fehlte es an einer schlüssigen Darlegung des VN, wie er sich bei korrekter Aufklärung verhalten hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN): Ein Versicherungsnehmer verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz.
  • Beklagter (VM): Der Makler hatte dem VN eine Gebäudeversicherung vermittelt, deren Risikoträger die im Ausland (Liechtenstein) ansässige, wenig bekannte Gable Insurance AG war.
  • Rechtsgrundlage: Der VN stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung der Beratungspflicht des VM nach §§ 60, 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), die gem. § 63 VVG schadensersatzbewehrt ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Saarbrücken bestätigte:

  1. Pflichtverletzung des VM:

    • Der VM hätte den VN deutlich darauf hinweisen müssen, dass der Risikoträger eine im Ausland ansässige, der dortigen Insolvenzsicherung unterliegende Gesellschaft war.
    • Ein bloßer klein gedruckter Hinweis in der Beratungsdokumentation oder der Verweis auf unterzeichnete Antragsunterlagen genügt nicht der Aufklärungspflicht.
    • Die Beratungspflicht umfasst auch die Risiken des angebotenen Produkts (z. B. eingeschränkte Absicherung bei Zahlungsausfällen im Schadensfall).
  2. Kein ersatzfähiger Schaden:

    • Der VN konnte nicht nachweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung einen anderen Versicherungsvertrag mit ausreichender Deckung abgeschlossen hätte.
    • Sein Vortrag war widersprüchlich:
    • Einerseits behauptete er, bei korrekter Aufklärung hätte er den Vertrag nicht geschlossen.
    • Andererseits gab er an, er hätte eine „vollumfängliche Absicherung“ gewollt, ohne konkret darzulegen, welchen Vertrag er stattdessen gewählt hätte.
    • Da mehrere Handlungsalternativen denkbar waren (z. B. Beibehaltung der alten Versicherung oder Abschluss eines neuen Vertrages), griff die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht.
    • Zudem war unklar, ob der geltend gemachte Schaden (Rohrbruch) überhaupt unter einen alternativen Vertrag gefallen wäre.
  3. Klage abgewiesen:

    • Mangels Nachweises eines ursächlichen Schadens wurde der Schadensersatzanspruch des VN zurückgewiesen.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Beratungspflicht des VM (§§ 60, 61 VVG):

    • Der VM muss den VN anlassbezogen beraten, insbesondere über wesentliche Umstände, die für dessen Entscheidung relevant sind.
    • Dazu gehört die Identität des Risikoträgers, wenn dieser ein im Ausland ansässiger, wenig bekannter Versicherer ist.
    • Die Pflicht erstreckt sich auch auf Risiken des Vertrags (z. B. eingeschränkte Solvenzabsicherung).
  2. Schadensersatz (§ 63 VVG, §§ 249 ff. BGB):

    • Ein Schaden ist nur ersatzfähig, wenn kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
    • Der VN muss konkret darlegen, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte.
    • Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt nur, wenn eine einzige verständige Handlungsmöglichkeit besteht. Bei mehreren Alternativen muss der VN sein hypothetisches Verhalten nachweisen.
  3. Fehlende Kausalität im konkreten Fall:

    • Der VN legte keinen schlüssigen Kausalverlauf dar (z. B. welcher alternative Vertrag den Schaden gedeckt hätte).
    • Sein Verhalten nach Vertragsabschluss (Weiterführung trotz Insolvenz des Risikoträgers) spricht gegen die Behauptung, er hätte bei Aufklärung anders gehandelt.
    • Zudem war unklar, ob der Schaden (Rohrbruch) überhaupt unter einen alternativen Vertrag gefallen wäre, da der Versicherungsfall bereits mit dem Bruch (nicht erst mit dem Wasseraustritt) eintritt.

Rechtliche Einordnung:

  • Die Entscheidung betont die hohe Beratungspflicht von Versicherungsmaklern, insbesondere bei komplexen oder risikobehafteten Produkten.
  • Gleichzeitig zeigt sie die strengen Anforderungen an den Nachweis eines Schadens: Der VN muss konkret und widerspruchsfrei darlegen, wie er sich bei korrekter Beratung verhalten hätte.
KI INHALT
Ein Versicherungsmakler verletzt seine Beratungspflicht, wenn er nicht deutlich macht, dass der Versicherungsantrag an einen unbekannten ausländischen Risikoträger geht. Schadensersatz gibt es nur, wenn bei korrekter Beratung anderer Versicherungsschutz bestanden hätte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VM
Pflichten des VM bei der Beratung
Deckungskonzept mit ausländischem Risikoträger
ausländischer Versicherer
Gebäudeversicherung
Schadensersatz
Pflichtverletzung
Beratungspflicht des VM
Prüfung der Solvenz eines VU
Empfehlung eines solventen Versicherers
Abratepflicht
Sinn und Zweck der Beratungspflicht
Ermöglichung sachgerechter Entscheidung
wohlinformierte Entscheidung
Einschränkung der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens bei Vorliegen alternativer Entscheidungsoptionen des VN
NORM
§ 59 VVG
§ 61 VVG
§ 63 VVG
§ 249 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.2021
AKTENZEICHEN
5 U 37/20
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2021:0305.5U37.20.00
LIEFERUNG
21.04.2021
ÄNDERUNG
13.09.2026 18:24:10