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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 24.03.2015 - 6 U 113/12

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Berlin, 17.05.2013 - 23 O 443/11 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (KG) entscheidet, dass Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers (VN) wegen fehlerhafter Beratung durch den Versicherer oder seinen Vermittler (aus §§ 6 Abs. 5, 63 VVG oder culpa in contrahendo) nicht vom Rechtsschutzausschluss „aus Versicherungsverträgen“ in den ARB erfasst werden. Solche Ansprüche beruhen auf vorvertraglichen Pflichtverletzungen und sind keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung für Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer (VU) und/oder dessen Vermittler (VV/VM).
  • Die Ansprüche stützen sich auf:
  • Beratungsfehler im Vorfeld des Vertragsschlusses (§§ 6 Abs. 5, 63 VVG als Spezialregelungen zu culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2/3, 241 Abs. 2 BGB).
  • Behauptung: Ohne die Pflichtverletzung wäre der nachteilige Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Ansprüche des VN fallen nicht unter den Ausschluss „Rechtsschutz aus Versicherungsverträgen“ (§ 4 ARB 1975/2006).
  • Der Ausschluss erfasst nur Streitigkeiten, die direkt aus dem Vertragsverhältnis selbst resultieren (z. B. Leistungspflichten).
  • Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden (z. B. Beratungsfehler) sind gesetzliche Schuldverhältnisse und damit nicht ausgeschlossen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Einordnung der Ansprüche:

    • §§ 6 Abs. 5, 63 VVG sind Sonderfälle der culpa in contrahendo (vorvertragliches Schuldverhältnis).
    • Der Schadensersatzanspruch folgt nicht aus dem Vertrag, sondern aus der Pflichtverletzung vor Vertragsschluss.
    • Der nachteilige Vertrag ist lediglich der Schaden, nicht die Anspruchsgrundlage.
  2. Auslegung des Ausschlusses (§ 4 ARB):

    • Der Ausschluss „aus Versicherungsverträgen“ bezieht sich auf anspruchsbegründende Verträge.
    • Ein Anspruch, der gerade die Nicht-Schließung des Vertrages zum Ziel hat (Rückabwicklung wegen Beratungsfehlers), hat seine Grundlage nicht im Vertrag, sondern im vorvertraglichen Schuldverhältnis.
  3. Verständnis eines durchschnittlichen VN:

    • Ein VN ohne Spezialkenntnisse versteht den Ausschluss als Streitigkeiten aus dem Vertrag selbst (z. B. Leistungsansprüche).
    • Ansprüche wegen Beratungsfehlern werden nicht als „aus dem Vertrag“ wahrgenommen, da sie die Vermeidung des Vertrages zum Gegenstand haben.

Ergebnis: Der Rechtsschutzversicherer muss die Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglicher Beratungsfehler tragen, da diese nicht vom Ausschluss erfasst sind.

KI INHALT
Rechtsschutzausschluss für Ansprüche aus Versicherungsverträgen umfasst nicht Schadensersatz wegen Beratungsfehlern nach §§ 6 Abs. 5, 63 VVG, da diese auf vorvertraglichen Pflichtverletzungen beruhen und nicht aus dem Vertrag selbst.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsschutzversicherung
Ausschluss des Rechtsschutzes "aus Versicherungsverträgen" bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beratungsverschuldens des VU und seines VV
NORM
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 311 Abs. 2 BGB
§ 311 Abs. 3 BGB
§ 6 Abs. 5. VVG
§ 63 VVG
§ 4 Abs. 1 lit. h ARB
§ 14 Abs. 1 ARB
§ 24 Abs. 2 lit. a ARB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.03.2015
AKTENZEICHEN
6 U 113/12
ECLI
ECLI:DE:KG:2015:0324.6U113.13.0A
LIEFERUNG
14.05.2021
ÄNDERUNG
15.07.2026 14:54:05