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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Stuttgart, 03.09.2019 - 41 O 3/19 KfH -

LEITSÄTZE

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In diesem Urteil geht es um die Frage, wie geheime Informationen in Gerichtsverfahren behandelt werden sollen, um die Interessen der beteiligten Parteien zu schützen, und um die Anwendung der neuen Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) auf laufende Prozesse.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schaumstoffsysteme
STICHWORT
Begriff des Geschäftsgeheimnisses
Mindeststandards für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen
angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Need-to-know-Prinzip
Gebot der Schließung von Datenlecks
Verbot der Abspeicherung von Daten auf privaten Datenträgern ohne Passwortschutz
Wiederholungsgefahr
Erstbegehungsgefahr
Geheimhaltungswille
fehlende Offenkundigkeit
Verwertung von Erfahrungswissen
NORM
§ 17 UWG 2010
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 a, 1. Var. UWG 2010
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 a, 2. Var. UWG 2010
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG 2010
§ 2 GeschGehG
§ 2 Nr. 1 GeschGehG
§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG
§ 2 Nr. 2 GeschGehG
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG
§ 4 GeschGehG
§ 4 Abs. 2 GeschGehG
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG
§ 16 GeschGehG
§ 16 Abs. 1 GeschGehG
§ 16 Abs. 2 GeschGehG
§ 16 Abs. 3 GeschGehG
§ 17 GeschGehG
§ 20 GeschGehG
§ 20 Abs. 5 GeschGehG
§ 20 Abs. 5 Satz 1 GeschGehG
§ 20 Abs. 5 Satz 3 GeschGehG
§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG
§ 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG
§ 31 BGB
§ 242 BGB
§ 823 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 830 Abs. 2 BGB
§ 1004 BGB
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 14 GG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 308 Abs. 1 ZPO
§ 531 Abs. 2 ZPO
§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.2020
AKTENZEICHEN
2 U 575/19
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1119.2U575.19.0A
LIEFERUNG
11.06.2021
ÄNDERUNG
02.09.2026 17:03:22