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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bonn, 12.04.1979 - 2 O 50/79

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bonn entschied, dass ein Handelsmakler (HM), der Finanzierungen vermittelt, gegenüber der finanzierenden Bank eine Aufklärungspflicht hat. Unterlässt er es, die Bank über weitere, kreditgefährdende Darlehensanträge des Kreditnehmers bei anderen Banken zu informieren, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und haftet der Bank auf das negative Interesse.


a) Wer will was von wem woraus? Die finanzierende Bank verlangt von einem Handelsmakler (HM) Schadensersatz, weil dieser seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Der HM hatte es unterlassen, die Bank darüber zu informieren, dass der Kreditnehmer weitere Darlehensanträge bei anderen Banken gestellt hatte, die dessen Kreditwürdigkeit gefährden konnten. Die Pflichtverletzung ergibt sich aus den Nebenpflichten des Vertragsverhältnisses zwischen Bank und HM (§ 242 BGB).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bonn urteilte, dass der HM seine Sorgfaltspflicht gegenüber der Bank verletzt hat, indem er die kreditgefährdenden weiteren Darlehensanträge nicht offenlegte. Diese Pflichtverletzung stellt eine positive Vertragsverletzung dar. Der HM haftet der Bank jedoch nur auf das negative Interesse (d. h. der Bank ist so zu stellen, als hätte sie den Vertrag nicht geschlossen).


c) Begründung des Gerichts:

  • Der Vertrag zwischen Bank und HM umfasst nicht nur Hauptpflichten, sondern auch Nebenpflichten, insbesondere die Aufklärungspflicht nach § 242 BGB.
  • Die Unterlassung der Information über weitere, kreditgefährdende Anträge des Kreditnehmers verstößt gegen die Sorgfaltspflicht des HM.
  • Die Verletzung dieser Pflicht wird als positive Vertragsverletzung gewertet (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19.06.1969).
  • Die Haftung des HM beschränkt sich auf das negative Interesse, da die Bank ohne die Pflichtverletzung den Kreditvertrag möglicherweise nicht abgeschlossen hätte.
KI INHALT
Handelsmakler müssen Banken über kreditgefährdende weitere Darlehnsanträge des Kreditnehmers aufklären – Unterlassung stellt positive Vertragsverletzung dar, Haftung auf negatives Interesse.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Finanzierungsmaklers gegenüber der finanzierenden Bank
FUNDSTELLE
Teilzahlungswirtschaft 79, 160
NORM
§ 242 BGB
§ 275 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Bonn
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.04.1979
AKTENZEICHEN
2 O 50/79
ECLI
LIEFERUNG
16.06.2021
ÄNDERUNG
16.06.2021 (automatisch)