Vorinstanz LG Berlin, 27.10.2020 - 52 O 355/20 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht Berlin (KG) hat entschieden, dass die Warnung einer Organisation vor „Versicherungsvertretern und unseriösen Maklern“ als unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 1 UWG einzustufen ist, da sie Mitbewerber pauschal herabsetzt und deren Seriosität infrage stellt. Die Aussage ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt und stellt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Organisation, die Polizeianwärter anwirbt, Mitglied zu werden und „neutrale Tipps“ zur Versicherung (bei von ihr vermittelten Unternehmen) zu erhalten, hat in ihrer Werbung Mitbewerber (Versicherungsvertreter und -makler) pauschal als „Geier“ und „unseriös“ bezeichnet. Ein Mitbewerber (vermutlich ein Versicherungsvertreter oder -makler) hat dagegen geklagt und beantragt, diese Äußerungen als unlauteren Wettbewerb nach § 4 Nr. 1 UWG (Herabsetzung von Mitbewerbern) zu unterbinden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG hat die Aussage als unlautere geschäftliche Handlung eingestuft und der Organisation untersagt, solche pauschalen Herabsetzungen zu verwenden. Die Warnung vor „Versicherungsvertretern und unseriösen Maklern“ verletze das UWG, da sie:
- Mitbewerber kollektiv diffamiere (Vergleich mit „Geiern“, Unterstellung von Unehrlichkeit),
- eine pauschale Unseriositätsbehauptung aufstelle („Wir warnen vor den unseriösen Maklern“),
- den Eindruck erwecke, alle Mitbewerber seien unseriös – außer der eigenen Organisation.
c) Begründung des Gerichts:
Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG:
- Die Formulierungen („fast wie die Geier“, „unseriöse Makler“) sind abwertend und unterstellen den Mitbewerbern betrügerische Absichten („es gut mit deinem Geldbeutel meinen“ sei ironisch gemeint).
- Der Hinweis auf „gesundes Misstrauen“ impliziere, dass Mitbewerber systematisch lügen – ein Vergleich mit „Straftätern“ sei besonders ehrverletzend.
Kein Schutz durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG):
- Auch wenn die Aussage als Warnung oder Meinungsäußerung getarnt sei, überwiege im wettbewerblichen Kontext der Schutz vor unlauterer Herabsetzung.
- Der Begriff „Geier“ sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, da er eine pauschale Diffamierung darstelle.
Adressatenkreis:
- Die Aussage richte sich an Polizeianwärter als Durchschnittsverbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG), die nicht zwischen verschiedenen Berufe (VV/VM) unterscheiden würden. Die Herabsetzung treffe daher alle Mitbewerber im Versicherungsvertrieb.
Wiederholungsgefahr:
- Da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wird die Wiederholungsgefahr vermutet.
Formelle Hinweise:
- Der Verbotsantrag sei präzise zu formulieren; das Wort „insbesondere“ sei zu streichen, um Unbestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu vermeiden.
Kernaussage: Pauschale Diffamierungen von Mitbewerbern („Geier“, „unseriös“) in der Werbung sind wettbewerbswidrig, selbst wenn sie als „Warnung“ verpackt sind. Die Meinungsfreiheit schützt solche Äußerungen nicht, wenn sie den Wettbewerb verfälschen.