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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 14.02.2000 - 1 Sa 8/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Pforzheim, 14.07.1999 - 4 Ca 199/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.02.2000 (1 Sa 8/99) entschieden, dass die Berufung eines Arbeitgebers gegen ein Urteil zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses unzulässig ist, wenn der Beschwerdewert von über 800 DM nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht wird. Da es sich um einen vermögensrechtlichen Streit handelt, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche vermögensrechtlichen Nachteile ihm durch die Verurteilung entstehen. Bloße inhaltliche Unrichtigkeiten des Zeugnisses reichen nicht aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) hat Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt, das ihn zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses an den Arbeitnehmer (AN) verurteilt. Der AG möchte die Verurteilung abwenden. Der Anspruch des AN auf das Zeugnis ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. § 630 BGB, heute § 109 GewO).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg hat die Berufung des AG als unzulässig zurückgewiesen, weil der AG den erforderlichen Beschwerdewert von über 800 DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 511a ZPO) weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Beschwerdewert bei Arbeitszeugnissen:

    • Bei Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse handelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche i. S. d. § 64 Abs. 2 ArbGG.
    • Anders als bei Geldforderungen ist die Beschwer des AG nicht automatisch das Spiegelbild des Vorteils des AN. Die Interessen der Parteien sind hier inkommensurabel (nicht direkt vergleichbar).
    • Der AN strebt mit dem Zeugnis einen Vorteil für sein berufliches Fortkommen an, während der AG zunächst nur geringe Kosten (z. B. für die Erstellung) trägt.
  2. Fehlende Darlegung des Beschwerdewerts:

    • Der AG hat keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine vermögensrechtliche Beeinträchtigung von über 800 DM ergibt.
    • Die bloße Behauptung, das Zeugnis sei inhaltlich unrichtig, reicht nicht aus, da dies keinen direkten vermögensrechtlichen Bezug hat.
    • Selbst die Befürchtung einer Schadensersatzpflicht gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber des AN (weil dieser auf das Zeugnis vertraut) ist hier nicht schlüssig dargelegt – insbesondere, weil der AG das Zeugnis aufgrund der Verurteilung (und nicht freiwillig) erteilen muss.
  3. Kostenstreitwert:

    • Für das Berufungsverfahren ist der Streitwert frei zu schätzen und orientiert sich am Aufwand der Zeugniserstellung (z. B. Zeit, Personalkosten).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 64 Abs. 2 ArbGG (Zulässigkeit der Berufung)
  • § 511a ZPO (Beschwerdewert)
  • § 630 BGB (heute § 109 GewO: Anspruch auf Arbeitszeugnis)
KI INHALT
Berufung gegen Urteil zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses unzulässig, wenn Beschwerdewert von über 800 DM nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht wird. Bei nicht vermögenswerten Ansprüchen muss der Arbeitgeber konkrete finanzielle Nachteile nachweisen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wert des Beschwerdegegenstandes
Wert der Beschwer
titulierter Anspruch auf Bucheinsicht
Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Arbeitszeugnis
Zeugnisanspruch
Zeugniserteilung durch den AG
NORM
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 511 a ZPO
§ 519 b Abs. 2 ZPO
§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.02.2000
AKTENZEICHEN
1 Sa 8/99
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2000:0214.1SA8.99.0A
LIEFERUNG
22.06.2021
ÄNDERUNG
22.06.2021 (automatisch)