rkr.; Vorinstanzen LAG Hamm, 20.03.2018 - 14 Sa 778/16 -; ArbG Iserlohn, 24.02.2016 - 3 Ca 2604/13 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die dreimonatige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB nicht nur mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Abschluss konkreter Konkurrenzgeschäfte beginnt, sondern bereits mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis davon, dass der Arbeitnehmer (AN) ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt. Im Streitfall war die Klage des Arbeitgebers gegen den AN wegen Verjährung abzuweisen, da dieser bereits Ende Juni 2013 grob fahrlässig keine Kenntnis von der Konkurrenztätigkeit hatte und die Verjährungsfrist damit zu laufen begann.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitgeber): Ein Unternehmen (hier eine KG), das im Handel mit technischen Lederartikeln (z. B. Bandagen, Bremsleder, Transportbänder) tätig ist.
- Beklagter (Arbeitnehmer): Ein ehemaliger AN, der während des Arbeitsverhältnisses über eine von ihm gegründete GmbH im gleichen Handelszweig wie der Arbeitgeber tätig war (z. B. durch Werbung auf einer Homepage und Verkauf von Produkten an Kunden des Arbeitgebers).
- Geltend gemachte Ansprüche:
- Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) über die vom AN abgewickelten Konkurrenzgeschäfte (als Vorbereitung für Schadensersatzansprüche).
- Schadensersatzanspruch (§ 61 Abs. 1 HGB) wegen Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots (§ 60 Abs. 1 HGB).
- Rechtsgrundlage:
- § 60 Abs. 1 HGB: Verbot für AN, ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Handelszweig des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe zu betreiben oder für Dritte Geschäfte zu vermitteln.
- § 61 Abs. 1 HGB: Schadensersatzpflicht bei Verletzung des Wettbewerbsverbots.
- § 61 Abs. 2 HGB: Dreimonatige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers vom Verstoß.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Verjährungsbeginn:
- Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB beginnt nicht erst mit der Kenntnis von konkreten Einzelgeschäften, sondern bereits mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis davon, dass der AN ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt.
- Im Streitfall hatte der Arbeitgeber spätestens Ende Juni 2013 grob fahrlässig keine Kenntnis von der Konkurrenztätigkeit des AN (u. a. durch Handelsregisterauszug und Internetauftritt der GmbH), sodass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann.
- Die Auskunftsklage (eingereicht Ende November 2013, zugestellt Anfang Dezember 2013) konnte die Verjährung nicht mehr hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), da die Frist bereits abgelaufen war.
Auskunftsanspruch:
- Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch (hier: Schadensersatz) dem Grunde nach feststeht oder zumindest wahrscheinlich ist.
- Da die Schadensersatzansprüche jedoch verjährt waren, entfiel die Grundlage für den Auskunftsanspruch.
Rechtsmissbrauch der Verjährungseinrede:
- Der AN konnte sich wirksam auf die Verjährung berufen, selbst wenn er den Arbeitgeber über seine Konkurrenztätigkeit getäuscht hatte.
- Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) lag nicht vor, da der Arbeitgeber keine Kausalität zwischen der Täuschung und der versäumten Klageerhebung dargelegt hatte.
Wettbewerbsverstoß:
- Das Betreiben einer GmbH im Handelszweig des Arbeitgebers (hier: Handel mit technischen Lederartikeln) durch den AN als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer stellt einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 HGB dar.
- Werbung auf einer Homepage (z. B. für Produkte des Arbeitgebers) ist keine bloße Vorbereitungshandlung, sondern bereits ein Betreiben eines Handelsgewerbes und damit unzulässig.
c) Begründung des Gerichts
Auslegung des § 61 Abs. 2 HGB:
- Der Wortlaut der Norm spricht zwar für einen Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis vom Abschluss eines konkreten Geschäfts.
- Systematik, Gesetzeszweck und Gesetzesgeschichte erfordern jedoch eine erweiterte Auslegung:
- § 113 Abs. 3 HGB (Verjährung bei Wettbewerbsverstößen von OHG-Gesellschaftern) knüpft die Verjährung an die Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß als solchem (nicht nur an Einzelgeschäfte).
- Der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist (schnelle Klärung von Wettbewerbsverstößen) spricht für einen frühen Fristbeginn.
- Der Gesetzgeber wollte den Arbeitgeber dazu anhalten, schnell zu reagieren, sobald er von einer Konkurrenztätigkeit erfährt.
- Fazit: Die Frist beginnt bereits mit der Kenntnis vom Betreiben eines Handelsgewerbes, nicht erst mit der Kenntnis von Einzelgeschäften.
Grob fahrlässige Unkenntnis:
- Der Arbeitgeber hatte spätestens Ende Juni 2013 grob fahrlässig keine Kenntnis von der Konkurrenztätigkeit, da:
- Ihm lag ein Handelsregisterauszug vor, aus dem sich der Unternehmensgegenstand der GmbH („Handel mit technischen Lederartikeln“) und die Geschäftsführerstellung des AN ergaben.
- Er war über die Homepage der GmbH informiert, die gleiche Produkte wie der Arbeitgeber anbot.
- Die Umstände drängten sich förmlich auf, sodass eine unterlassene Prüfung als grob fahrlässig zu werten war.
Kein Rechtsmissbrauch der Verjährungseinrede:
- Der Arbeitgeber trug keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Täuschung des AN kausal für die versäumte Klageerhebung war.
- Eine Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens reicht nicht aus, um die Kausalität zu begründen.
Wettbewerbsverstoß durch Homepage:
- Die Werbung auf einer öffentlich zugänglichen Homepage für Produkte im Handelszweig des Arbeitgebers ist keine bloße Vorbereitungshandlung, sondern bereits ein Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 60 Abs. 1 HGB).
- Unerheblich ist, ob konkrete Geschäfte abgeschlossen wurden oder die Produkte tatsächlich verfügbar waren.
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Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort des BAG |
|---|---|
| Ab wann beginnt die Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB? | Mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes (nicht erst mit Kenntnis von Einzelgeschäften). |
| Stellt Werbung auf einer Homepage einen Wettbewerbsverstoß dar? | Ja, wenn die Produkte im Handelszweig des Arbeitgebers angeboten werden. |
| Kann sich der AN auf Verjährung berufen, obwohl er den Arbeitgeber getäuscht hat? | Ja, wenn der Arbeitgeber nicht nachweist, dass die Täuschung kausal für die versäumte Klage war. |
| Ist ein Auskunftsanspruch möglich, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist? | Nein, da der Auskunftsanspruch die Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs voraussetzt. |