Vorinstanz LG Leipzig, 17.11.2020 - 8 O 3153/17 -; nachfolgend OLG Dresden, 03.05.2021 - 4 U 2372/20 -
zu der Entscheidung vgl. Icha-Spratte, jurisPR-VersR 10/2022 Anm. 3
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit / Kurzzusammenfassung
Das OLG Dresden entschied, dass ein Versicherungsvermittlungsvertrag auch durch die Eingabe von Kontaktdaten auf einer Internetplattform eines Maklerverbundes und anschließende telefonische Kontaktaufnahme durch den Versicherungsmakler (VM) zustande kommen kann – ohne Unterzeichnung einer Maklervollmacht. Der VM haftet für Pflichtverletzungen, wenn er einen Kunden (VN) nicht über eine Öffnungsaktion für Beamte in der privaten Krankenversicherung (PKV) aufklärt, die einen beitragsgünstigeren Abschluss ohne Risikoprüfung ermöglicht hätte. Die § 11 VersVermV ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, und der VM schuldet Schadensersatz bei schuldhafter Falschberatung.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (VN): Ein zukünftiger Beamter, der von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollte.
- Beklagter (VM): Ein Versicherungsmakler, der den VN bei der Suche nach einer PKV beraten sollte.
- Streitgegenstand: Der VN verlangt Schadensersatz vom VM, weil dieser ihn nicht über eine Öffnungsaktion für Beamte informiert hatte. Durch diese Aktion hätte der VN trotz Vorerkrankung (Wolff-Parkinson-Syndrom) eine PKV ohne Leistungsausschluss und mit maximal 30 % Beitragszuschlag abschließen können – statt wie geschehen zu einem deutlich teureren Tarif.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Zustandekommen des Versicherungsvermittlungsvertrages:
- Ein VMV (§ 59 Abs. 1 VVG) entsteht bereits durch:
- Eingabe der Kontaktdaten des VN in ein Internetportal eines Maklerverbundes,
- anschließende Kontaktaufnahme durch den VM (hier: Telefonat),
- Beginn der Vermittlungstätigkeit (z. B. Anfragen bei Versicherern, Abfrage von Gesundheitsdaten).
- Keine Maklervollmacht oder schriftliche Vereinbarung erforderlich.
Pflichtverletzung des VM:
- Der VM verletzte seine Beratungspflicht (§§ 61 Abs. 1, 63 VVG, § 280 BGB), weil er den VN nicht über die Öffnungsaktion für Beamte aufklärte.
- Diese Aktion hätte dem VN günstigere Konditionen ermöglicht, obwohl er aufgrund seiner Vorerkrankung sonst nicht oder nur zu hohen Risikozuschlägen versicherbar gewesen wäre.
Schadensersatzanspruch des VN:
- Der VM haftet auf Ersatz des Mehrkosten-Schadens, der durch den Abschluss des teureren PKV-Vertrages entstand.
- Kein Mitverschulden des VN, da er keine Kenntnis von der Öffnungsaktion hatte und der VM keine Beweise für eine mögliche Eigeninformation des VN vorlegte.
Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 11 VersVermV):
- § 11 VersVermV (Informationspflichten des Vermittlers) ist ein Schutzgesetz, dessen Verletzung eine persönliche Haftung des VM begründen kann.
c) Begründung des Gerichts
Vertragsschluss durch konkludentes Handeln:
- Der VM handele objektiv als Versicherungsvermittler, sobald er:
- den VN aktiv kontaktiert,
- dessen Versicherungsbedarf erörtert,
- Anfragen bei Versicherern stellt und
- Provisionen für eine erfolgreiche Vermittlung erhalte.
- Ein Rechtsbindungswille liege vor, auch wenn keine formelle Vereinbarung getroffen wurde.
Beratungspflichtverletzung:
- Der VM muss den VN über alle relevanten Abschlussmöglichkeiten informieren, insbesondere wenn:
- der VN aufgrund einer Vorerkrankung sonst nicht versicherbar ist,
- eine Öffnungsaktion für Beamte eine günstigere Alternative bietet und
- der VM Kenntnis von dieser Aktion hatte (oder hätte haben müssen).
- Die Unterlassung des Hinweises sei fahrlässig, da der VM wissen musste, dass der Dienstherr des VN die Öffnungsaktion nicht automatisch mitteilen würde.
Kein Mitverschulden des VN:
- Der VN konnte nicht wissen, dass es eine solche Öffnungsaktion gab.
- Der VM konnte keine Beweise dafür vorlegen, dass der VN anderweitig informiert wurde.
Schadensberechnung:
- Der VN habe durch Vorlage der Versicherungsscheine und Beitragsrechnungen den Schaden (Mehrkosten im Vergleich zur Öffnungsaktion) hinreichend dargestellt.
- Der VM konnte die Gutachten des Sachverständigen nicht widerlegen.
---
Kernaussagen
- Versicherungsvermittlungsverträge können formlos (auch online) zustande kommen.
- Versicherungsmakler müssen alle relevanten Abschlussoptionen prüfen und dem Kunden mitteilen – insbesondere Sonderkonditionen wie Öffnungsaktionen.
- § 11 VersVermV ist ein Schutzgesetz, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.
- Fahrlässige Falschberatung führt zur Haftung des VM, wenn der Kunde dadurch finanziell benachteiligt wird.