Vorinstanz LG Leipzig, 17.11.2020 - 8 O 3153/17 -; vorhergehend OLG Dresden, 10.03.2021 - 4 U 2372/20 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) seine Beratungspflicht verletzt, wenn er einen Kunden mit Vorerkrankung nicht auf eine Öffnungsaktion für Beamte hinweist, die einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ohne Risikoprüfung ermöglicht. Der Maklervertrag kann auch ohne Unterschrift zustande kommen, und § 11 VersVermV ist ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz wegen pflichtwidriger Beratung. Der VN war aufgrund einer Vorerkrankung in der PKV zunächst nicht versicherbar, wurde aber später verbeamtet. Der VM hatte es versäumt, ihn auf eine Öffnungsaktion hinzuweisen, die Beamten in den ersten Monaten nach der Verbeamtung einen Wechsel in die PKV ohne Leistungsausschlüsse und Risikoprüfung (gegen einen Beitragszuschlag von max. 30 %) ermöglicht hätte.
Rechtsgrundlage:
- Vertragliche Beratungspflichtverletzung (aus dem Versicherungsmittlervertrag, der auch konkludent durch Internetkontakt und Telefonat zustande kommen kann).
- Deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 11 VersVermV (Verordnung über die Versicherungsvermittlung), da diese Norm ein Schutzgesetz darstelle.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Zustandekommen des Maklervertrags: Ein Versicherungsmittlervertrag kann formlos durch Eingabe von Kontaktdaten auf einer Website und anschließende telefonische Kontaktaufnahme entstehen. Eine unterschriebene Maklervollmacht ist nicht zwingend erforderlich.
Beratungspflichtverletzung: Der VM hat seine Pflichten verletzt, weil er den VN nicht auf die Öffnungsaktion für Beamte hingewiesen hat, obwohl er von der bevorstehenden Verbeamtung und der Vorerkrankung wusste. Dies gilt selbst dann, wenn der Wechsel zum Zeitpunkt der Beratung noch nicht möglich war (z. B. weil die Verbeamtung auf Probe noch nicht abgeschlossen war).
Kausalität des Schadens: Die Pflichtverletzung ist kausal für den Schaden, wenn der VM den Hinweis vor Ablauf der Frist für die Öffnungsaktion (im Fall: Oktober 2014) hätte erteilen müssen, dies aber unterlassen hat. Dass der VN erst später (Dezember 2014) kontaktiert wurde, ändert nichts daran, dass die Chance auf den günstigen Wechsel verpasst wurde.
Kein Entlastungsbeweis durch Sachverständigengutachten: Der VM kann sich nicht auf ein Gutachten berufen, das die Beratungspflicht verneint, wenn dieses rechtliche Fragen (z. B. zur Pflichtenlage) behandelt, die allein das Gericht zu entscheiden hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragliche Pflichten: Ein VM, der mit der Vermittlung einer PKV beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV beauftragt ist, muss anlassbezogen alle relevanten Optionen prüfen und den Kunden umfassend informieren. Dazu gehört der Hinweis auf Sonderregelungen wie Öffnungsaktionen für Beamte.
- Schutzgesetzcharakter des § 11 VersVermV: Diese Norm dient dem Schutz des VN und begündet daher eine deliktische Haftung bei Verstößen.
- Keine Entschuldigung durch Unwissenheit: Selbst wenn der VM annahm, ein Wechsel sei (noch) nicht möglich, hätte er den VN über die Fristen und Voraussetzungen der Öffnungsaktion aufklären müssen.
- Kausalität: Die unterlassene Aufklärung führte dazu, dass der VN die zeitlich begrenzte Möglichkeit verpasste, ohne Risikozuschläge in die PKV zu wechseln.
Zusammenfassung in einem Satz: Das OLG Dresden verurteilte einen Versicherungsmakler zur Schadensersatzzahlung, weil er einen verbeamteten Kunden mit Vorerkrankung nicht rechtzeitig über eine Öffnungsaktion informiert hatte, die einen günstigen Wechsel in die PKV ermöglicht hätte, und bestätigte, dass ein Maklervertrag auch ohne Unterschrift zustande kommen kann und § 11 VersVermV ein Schutzgesetz ist.