r.kr.; Vorinstanz SG Lübeck, 11.11.2016 - S 33 KR 470/12 -; nachgehend BSG, 23.07.2021 - B 12 KR 15/21 B - (Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert worden war)
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die als Handelsvertreter für einen Unternehmer (U) tätigen Vertriebspersonen (u.a. für Zeitschriftenabonnements) abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV sind und nicht selbstständig. Die Entscheidung basiert auf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände, die eine starke organisatorische und finanzielle Abhängigkeit von U erkennen lassen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Unternehmer (U), der Vertriebspersonen (u.a. für Zeitschriftenabonnements) beschäftigt, und die Sozialversicherungsträger (Antragsgegner).
- Streitgegenstand: Klärung, ob die Vertriebspersonen als abhängig Beschäftigte (mit Sozialversicherungspflicht) oder als selbstständige Handelsvertreter einzustufen sind.
- Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 SGB IV (Definition der abhängigen Beschäftigung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat festgestellt, dass die Vertriebspersonen abhängig beschäftigt sind, obwohl sie formal als Handelsvertreter mit Provisionsvergütung vertraglich gebunden waren. Eine selbstständige Tätigkeit wurde verneint.
c) Begründung des Gerichts:
Kriterien der persönlichen Abhängigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV):
- Weisungsrecht: Auch wenn das Weisungsrecht des U eingeschränkt war (z. B. bei Zeit, Ort, Art der Ausführung), durfte es nicht vollständig fehlen. Hier lag eine funktionsgerechte Teilnahme am fremdbestimmten Arbeitsprozess vor.
- Eingliederung in den Betrieb: Die Vertriebspersonen waren in die Organisationsstruktur des U eingebunden (z. B. tägliche Abgabe von Auftragszetteln, Transport durch U, keine eigene Betriebsstätte).
Gesamtbetrachtung der Indizien:
- Für abhängige Beschäftigung sprach:
- Kein Auftreten im eigenen Namen gegenüber Kunden.
- Kein Einfluss auf Produkte oder Preise.
- U übernahm Planung, Abrechnung und Auszahlung der Provisionen.
- Vertriebspersonen waren exklusiv für U tätig, hatten keine eigenen Mitarbeiter und mussten keine Ersatzkräfte im Krankheitsfall organisieren.
- Finanzielle Abhängigkeit: Provisionen deckten erst nach Einarbeitungszeit Kost/Logis und Unkosten – dies erzeugte Druck und unterstrich die Abhängigkeit.
- Organisatorische Abhängigkeit: Gruppeneinsätze mit vorgegebenen Arbeitszeiten, Transport durch U, Wohnen am Betriebssitz.
- Gegen Selbstständigkeit sprach:
- Formaler Abschluss eines Handelsvertretervertrags (HVV) und Gewerbeanmeldung reichen allein nicht aus, wenn die tatsächliche Ausgestaltung eine Abhängigkeit zeigt.
- Fehlende Ansprüche auf Urlaub oder Lohnfortzahlung sind kein entscheidendes Indiz für Selbstständigkeit, solange keine unternehmerischen Chancen (z. B. eigene Einkommensgestaltung) damit verbunden sind.
Tatsächliche Verhältnisse gehen vor:
- Maßgeblich ist die gelebte Praxis, nicht formale Vereinbarungen. Selbst wenn der Vertrag als HVV bezeichnet wurde, überlagerten die tatsächlichen Umstände (Kontrolle, Abhängigkeit) diese Einordnung.
Beweiswürdigung:
- Die existing Aktenlage (Zeugenaussagen, Erklärungen des U) reichte für die Entscheidung aus. Ein Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen wurde als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt, da es sich um eine rechtliche Bewertung (keine Tatsache) handelte.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach persönliche Abhängigkeit nicht durch einzelne Kriterien, sondern durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu bestimmen ist. Hier überwogen die Merkmale der fremdbestimmten, Eingliederung in den Betrieb des U.