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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Nutzung einer Unionsmarke (hier: Harley-Davidson) als Teil einer Unternehmensbezeichnung, um auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hinzuweisen, nicht als zulässige Benutzung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV anzusehen ist. Eine solche Nutzung stellt kein praktisches Mittel dar, um die Öffentlichkeit über die Spezialisierung des Händlers zu informieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Vertragshändler (Beklagter) nutzte die Marke Harley-Davidson als Teil seiner Unternehmensbezeichnung, um auf seine frühere Verbindung zum Markeninhaber hinzuweisen. Der Markeninhaber (Kläger) klagte gegen diese Nutzung und berief sich auf seine Rechte als Inhaber der Unionsmarke (UMV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Nutzung der Marke in der Unternehmensbezeichnung nicht unter die Ausnahmetatbestände des Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV fällt. Die Benutzung sei daher unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Die Ausnahme in Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV (Benutzung der Marke zur Information der Öffentlichkeit über die Spezialisierung auf Waren dieser Marke) setze voraus, dass die Nutzung praktisch das einzige Mittel sei, um diese Information zu vermitteln. Ein bloßer Hinweis auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft durch die Marke in der Firmenbezeichnung erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Nutzung diene hier nicht primär der Information über die aktuelle Spezialisierung, sondern vielmehr der Assoziation mit der Marke aus der Vergangenheit. Daher sei die Nutzung nicht gerechtfertigt.