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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 16.09.2021 - C-410/19 – The Software Incubator –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu dem Verfahren vgl. Thume, IHR 21, 53

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die elektronische Lieferung eines Computerprogramms gegen Bezahlung inkl. unbefristeter Nutzungslizenz als „Verkauf von Waren“ i.S.d. Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) gelten kann. Damit können auch Handelsvertreter, die solche digitalen Produkte vermitteln, unter den Schutz der Richtlinie fallen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gericht des Vereinigten Königreichs ersucht den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie (RiLi 86/653/EWG). Konkreter Streitpunkt: Ob die elektronische Lieferung eines Computerprogramms gegen Bezahlung inkl. unbefristeter Nutzungslizenz unter den Begriff „Verkauf von Waren“ fällt. Dies ist relevant, um zu klären, ob ein Handelsvertreter (HV), der solche digitalen Produkte vermittelt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und damit deren Schutz (z. B. Provisionsansprüche) genießt.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bejaht die Frage und legt Art. 1 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG dahin aus, dass der Begriff „Verkauf von Waren“ auch die elektronische Lieferung von Computerprogrammen gegen Bezahlung einschließt, sofern diese mit einer unbefristeten Nutzungslizenz verbunden ist.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Autonome Auslegung des Unionsrechts:

    • Der Begriff „Verkauf von Waren“ ist nicht in der Richtlinie definiert und muss daher unabhängig von nationalen Rechtsordnungen ausgelegt werden (Art. 1 Abs. 2 RiLi).
    • Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Telos (Zweck) der Richtlinie sowie der gewöhnliche Sprachgebrauch.
  2. Begriff der „Waren“:

    • „Waren“ sind Erzeugnisse mit Geldwert, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
    • Computerprogramme – unabhängig von der Lieferform (physisch oder digital) – haben einen Geldwert und sind handelbar. Die Online-Übertragung ist wirtschaftlich vergleichbar mit der Lieferung auf einem physischen Datenträger (z. B. DVD).
  3. Begriff des „Verkaufs“:

    • „Verkauf“ umfasst die Übertragung von Eigentumsrechten an einem Gegenstand (körperlich oder unkörperlich) gegen Entgelt.
    • Bei Computerprogrammen bilden Download der Kopie und Abschluss eines Lizenzvertrags ein unteilbares Ganzes: Die Nutzung ist ohne Lizenz sinnlos, die Lizenz bezieht sich auf die konkrete Kopie.
  4. Zweck der Richtlinie:

    • Die RiLi soll Handelsvertreter schützen, die Warenaustausch fördern und Rechtsharmonisierung in der EU erreichen (Erwägungsgründe 2 und 3).
    • Eine Ausschluss digitaler Produkte würde den Schutz von HV unrechtmäßig beschränken, die mit modernen Technologien vergleichbare Tätigkeiten wie im klassischen Warenhandel ausüben.
  5. Keine Ausnahmen in der RiLi:

    • Die Richtlinie sieht keine Ausnahme für bestimmte Arten von „Waren“ vor (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 RiLi).
    • Die praktische Wirksamkeit der RiLi würde beeinträchtigt, wenn digitale Produkte ausgenommen wären.

Relevanz: Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Handelsvertreter-Richtlinie auf digitale Produkte und bestätigt, dass der Verkaufsbegriff technologieneutral zu verstehen ist. Damit können auch HV, die Software oder andere digitale Inhalte vermitteln, Provisionsansprüche und anderen Schutz nach der RiLi geltend machen.

KI INHALT
Der EuGH entscheidet, dass die elektronische Lieferung von Computerprogrammen gegen Bezahlung mit unbefristeter Nutzungslizenz unter den Begriff „Verkauf von Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG fällt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
The Software Incubator
STICHWORT
Softwarelizenzen
Computer Associates
Begriff Verkauf von Waren
autonomer Begriff des Unionsrechts
Voraussetzung für die Annahme eines autonomen Begriffs des Unionsrechts
SAS
elektronische Lieferung eines Computerprogramms gegen Bezahlung
FUNDSTELLE
EuZW 21, 1096 m.Anm. v. Rintelen
BB 21, 2387
NORM
Art. 1 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.09.2021
AKTENZEICHEN
C-410/19
ECLI
ECLI:EU:C:2021:742
LIEFERUNG
19.09.2021
ÄNDERUNG
20.08.2026 09:03:35