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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Dortmund, 08.11.2018 - 2 O 165/14 – Signal Iduna 6 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend OLG Hamm, 10.11.2022 - 18 U 138/18 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) gegen das Versicherungsunternehmen (VU) einen Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB hat, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Buchauszüge bestehen. Das Gericht hat den Antrag des VV für zulässig erachtet und das VU verpflichtet, die Einsicht in die relevanten Unterlagen zu gewähren – entweder in seinen eigenen Räumen oder an einem anderen zugänglichen Ort. Die Entscheidung stützt sich auf die unvollständige und nachträglich ergänzte Erteilung von Buchauszügen durch das VU.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Versicherungsvertreter (VV) als Handelsvertreter (§ 84 HGB).
  • Was: Bucheinsicht in die Geschäftsbücher, Urkunden, EDV-Systeme des Versicherungsunternehmens (VU), die die von ihm vermittelten Geschäfte betreffen (für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung).
  • Von wem: Vom Versicherungsunternehmen (VU).
  • Woraus: Aus § 87c Abs. 4 HGB, der ein weitergehendes Informationsrecht als der Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) gewährt, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnungen bestehen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Antrag des VV auf Bucheinsicht ist zulässig.
  2. Das VU muss dem VV oder einem von ihm benannten Wirtschaftsprüfer/Buchsachverständigen Einsicht in die relevanten Unterlagen gewähren.
    • Die Einsicht kann nicht nur in den Geschäftsräumen des VU erfolgen, sondern auch an einem anderen, für den VV zugänglichen Ort.
    • Ein Anspruch auf Zugang zu den Geschäftsräumen oder Durchsuchung besteht nicht.
  3. Da es sich um eine nicht vertretbare Handlung handelt, ist eine Androhung nach § 890 ZPO (Zwangsmittel) nicht möglich.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Buchauszüge:

    • Das VU hatte mehrere unvollständige Buchauszüge erteilt und diese erst nach gerichtlichen Entscheidungen ergänzt.
    • Allein die nachträgliche Ergänzung rechtfertigt den Verdacht der Unvollständigkeit (§ 87c Abs. 4, § 92 Abs. 2 HGB).
    • Referenzfälle: OLG Düsseldorf (2000) und LG Düsseldorf (2005) bestätigen, dass unvollständige Buchauszüge Zweifel begründen.
  2. Form der Bucheinsicht:

    • § 87c Abs. 4 HGB sieht keine Einsicht vor Ort vor. Das VU kann die Unterlagen auch an einem anderen Ort zur Verfügung stellen.
    • Der VV hat kein Recht auf Zugang zu den Geschäftsräumen oder auf Durchsuchung.
  3. Darlegungslast bei Stornierungen:

    • Das VU trägt die Beweislast für die Berechtigung von Stornierungen (auch bei Vorschüssen oder Kleinstorni).
    • Bei Kontokorrentabreden muss das VU konkrete Saldenänderungen vortragen (BGH-Rechtsprechung).
  4. Keine Kostenentscheidung:

    • Da es sich um ein Teilurteil handelt, war keine Kostenentscheidung erforderlich.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 87c Abs. 2 und 4 HGB (Buchauszug und Bucheinsicht), § 92 Abs. 2 HGB (Zweifel an Abrechnungen), § 890 ZPO (Zwangsmittel).

KI INHALT
Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB, wenn begründete Zweifel an Richtigkeit des Buchauszugs bestehen, auch nach dessen Erteilung. Einsicht kann außerhalb der Geschäftsräume gewährt werden. Unternehmer trägt Darlegungslast für Stornierungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Signal Iduna 6
STICHWORT
Bucheinsicht
begründete Zweifel
Vorlage unvollständiger Buchauszüge
Durchsuchung der Geschäftsräume
Saldoklage
Kontokorrent
Darlegungs- und Beweislast für Rückprovisionen aus notleidenden Versicherungsverträgen
Stornierungen
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Dortmund
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.11.2018
AKTENZEICHEN
2 O 165/14
ECLI
LIEFERUNG
27.09.2021
ÄNDERUNG
27.03.2026 18:50:54