Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 03.02.2021 - 8 U 3471/20 – AachenMünchener 8 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass Drainagerohre, die nur Niederschlags- und Sickerwasser ableiten, nicht der Wasserversorgung dienen. Austretendes Wasser aus solchen Rohren fällt daher nicht unter den Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung. Zudem wurde klargestellt, dass der Versicherer keine Beratungspflicht verletzt hat, da der Versicherungsnehmer (VN) keinen konkreten Beratungsanlass dargelegt hat und der abgeschlossene Tarif bereits erweiterte Deckungen für Ableitungsrohre enthielt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) wegen angeblicher Verletzung der Beratungspflicht (§ 6 Abs. 1 VVG) beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung.
  • Der VN macht geltend, nicht ausreichend über Rückstauschäden und die Notwendigkeit einer Elementarschadenversicherung aufgeklärt worden zu sein.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Leitungswasserschaden:

    • Drainagerohre im Außenbereich, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
    • Austretendes Wasser aus solchen Rohren stellt keinen Leitungswasserschaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar.
  2. Keine Beratungspflichtverletzung:

    • Der VN hat keinen konkreten Beratungsanlass dargelegt, der eine Pflicht des VU oder des Versicherungsvertreters (VV) zur Aufklärung über Rückstauschäden ausgelöst hätte.
    • Der abgeschlossene Tarif („OPTIMAL“) deckte bereits erweiterte Risiken (z. B. Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes) ab.
    • Eine allgemeine Risikoanalyse schuldet der Versicherer unaufgefordert nicht – der VN muss sich selbst über zu versichernde Risiken informieren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Beratungsfehler:
  • Der VN hat nicht vorgetragen, dass er weitergehenden Schutz gewünscht hätte oder dass dieser möglich gewesen wäre.
  • Die Besonderen Bedingungen des Vertrages erweiterten bereits den Schutz auf nicht der Wasserversorgung dienende Rohre.
  • Der VN war mit Wohngebäudeversicherungen vertraut (zuvor bei einem anderen Versicherer), sodass keine ungewöhnliche Aufklärungspflicht bestand.
  • Beweislast:
  • Der VN muss konkrete Tatsachen vortragen, die einen erkennbaren Beratungsanlass begründen.
  • bloße Behauptungen (z. B. „Es wurde nicht über Elementarschäden gesprochen“) reichen nicht aus, wenn der Vertrag bereits relevante Risiken abdeckt.
  • Zurechnung des VV-Verhaltens:
  • Das VU muss sich ein Fehlverhalten des VV nach § 278 BGB zurechnen lassen, doch lag hier kein Fehlverhalten vor.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 6 VVG (Beratungspflicht), § 278 BGB (Zurechnung), § 59 Abs. 2 VVG (Vermittlung durch VV).
  • Bezugnahme auf BGH-Urteile zur Beweislast und Beratungsdokumentation.
KI INHALT
Drainagerohre im Außenbereich, die nur Niederschlags- und Sickerwasser ableiten, sind keine Wasserversorgung – austretendes Wasser zählt nicht als Leitungswasserschaden. Beratungspflicht des Versicherers bei Wohngebäudeversicherung: Kein Fehler, wenn VN keinen weiteren Schutz gewünscht oder konkreten Anlass erkennen ließ.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AachenMünchener 8
STICHWORT
Beratungspflicht des VV beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung nach dem Tarif OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser
Beratungsanlass
Darlegungs- und Beweislast für Beratungsanlass und Beratungsfehler
NORM
§ 59 Abs. 2 VVG
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG 2008
§ 6 Abs. 5 Satz 2 VVG 2008
§ 278 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.02.2021
AKTENZEICHEN
8 U 3471/20
ECLI
ECLI:DE:OLGNUER:2021:0203.8U3471.20.0A
LIEFERUNG
11.10.2021
ÄNDERUNG
30.07.2026 16:51:20