Vorinstanz LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass Drainagerohre, die nur Niederschlags- und Sickerwasser ableiten, nicht der Wasserversorgung dienen. Austretendes Wasser aus solchen Rohren fällt daher nicht unter den Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung. Zudem wurde klargestellt, dass der Versicherer keine Beratungspflicht verletzt hat, da der Versicherungsnehmer (VN) keinen konkreten Beratungsanlass dargelegt hat und der abgeschlossene Tarif bereits erweiterte Deckungen für Ableitungsrohre enthielt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) wegen angeblicher Verletzung der Beratungspflicht (§ 6 Abs. 1 VVG) beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung.
- Der VN macht geltend, nicht ausreichend über Rückstauschäden und die Notwendigkeit einer Elementarschadenversicherung aufgeklärt worden zu sein.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kein Leitungswasserschaden:
- Drainagerohre im Außenbereich, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
- Austretendes Wasser aus solchen Rohren stellt keinen Leitungswasserschaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung dar.
Keine Beratungspflichtverletzung:
- Der VN hat keinen konkreten Beratungsanlass dargelegt, der eine Pflicht des VU oder des Versicherungsvertreters (VV) zur Aufklärung über Rückstauschäden ausgelöst hätte.
- Der abgeschlossene Tarif („OPTIMAL“) deckte bereits erweiterte Risiken (z. B. Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes) ab.
- Eine allgemeine Risikoanalyse schuldet der Versicherer unaufgefordert nicht – der VN muss sich selbst über zu versichernde Risiken informieren.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Beratungsfehler:
- Der VN hat nicht vorgetragen, dass er weitergehenden Schutz gewünscht hätte oder dass dieser möglich gewesen wäre.
- Die Besonderen Bedingungen des Vertrages erweiterten bereits den Schutz auf nicht der Wasserversorgung dienende Rohre.
- Der VN war mit Wohngebäudeversicherungen vertraut (zuvor bei einem anderen Versicherer), sodass keine ungewöhnliche Aufklärungspflicht bestand.
- Beweislast:
- Der VN muss konkrete Tatsachen vortragen, die einen erkennbaren Beratungsanlass begründen.
- bloße Behauptungen (z. B. „Es wurde nicht über Elementarschäden gesprochen“) reichen nicht aus, wenn der Vertrag bereits relevante Risiken abdeckt.
- Zurechnung des VV-Verhaltens:
- Das VU muss sich ein Fehlverhalten des VV nach § 278 BGB zurechnen lassen, doch lag hier kein Fehlverhalten vor.
Rechtliche Grundlagen:
- § 6 VVG (Beratungspflicht), § 278 BGB (Zurechnung), § 59 Abs. 2 VVG (Vermittlung durch VV).
- Bezugnahme auf BGH-Urteile zur Beweislast und Beratungsdokumentation.