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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Zweibrücken, 21.11.2003 - 3 W 104/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Frankenthal, 07.02.2003 - 4 O 1/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entschieden, dass das Gewähren von Zutritt zu einer üblicherweise verschlossenen Immobilie als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO (und nicht nach § 890 ZPO) zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO wurde daher als unzulässig abgewiesen, da der zugrundeliegende Titel (Prozessvergleich) keine hinreichend bestimmte Duldungs- oder Unterlassungspflicht enthielt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubigerin (Antragstellerin) begehrt die Androhung von Ordnungsmitteln gegen den Schuldner nach § 890 Abs. 2 ZPO, um die Vollstreckung eines Prozessvergleichs durchzusetzen.
  • Der Vergleich verpflichtet den Schuldner, der Gläubigerin Zutritt zu einer Immobilie (Wohnanwesen) für Besichtigungstermine zu gewähren.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO wurde abgewiesen.
  • Die Vollstreckung des Zutrittsanspruchs ist nicht nach § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) durchzuführen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unzulässigkeit von § 890 ZPO:

    • § 890 ZPO setzt einen bestimmten Unterlassungs- oder Duldungstitel voraus.
    • Das Gewähren von Zutritt zu einer verschlossenen Immobilie ist kein Dulden oder Unterlassen, sondern eine aktive Handlung (Tür öffnen, Zugang ermöglichen).
    • Eine Wohnimmobilie ist üblicherweise verschlossen – der Schuldner muss daher aktiv handeln, um den Zutritt zu ermöglichen.
  2. Anwendbarkeit von § 888 ZPO:

    • Bei unvertretbaren Handlungen (hier: Zutritt gewähren) ist § 888 ZPO einschlägig.
    • Eine Androhung von Zwangsmitteln ist hier nicht erforderlich (§ 888 Abs. 2 ZPO).
  3. Fehlendes Rechtsschutzinteresse für § 890 ZPO:

    • Der Titel (Prozessvergleich) enthielt keine hinreichend bestimmte Duldungs- oder Unterlassungspflicht, die eine Vollstreckung nach § 890 ZPO rechtfertigen würde.

Rechtsmittel:

  • Gegen die Entscheidung des LG war die sofortige Beschwerde zum OLG statthaft (§ 568 Abs. 1 ZPO), über die der Einzelrichter entscheidet.
KI INHALT
Gewährung von Zutritt zu verschlossenen Immobilien ist als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken, nicht nach § 890 ZPO. Ein Antrag auf Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt einen hinreichend bestimmten Titel und ein Rechtsschutzinteresse voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zwangsvollstreckung
Pflicht zum Gewähren von Zutritt zu Räumlichkeiten als unvertretbare Handlung
Vollstreckung
FUNDSTELLE
NORM
§ 194 BGB
§ 888 ZPO
§ 890 ZPO
§ 890 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Zweibrücken
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
21.11.2003
AKTENZEICHEN
3 W 104/03
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:2003:1121.3W104.03.0A
LIEFERUNG
14.10.2021
ÄNDERUNG
14.10.2021 (automatisch)