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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Verden hat entschieden, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer VV-OHG (Versicherungsvertreter-OHG) auch nach deren Auflösung der vereinbarten Schiedsabrede unterfallen. Die Klage vor dem staatlichen Gericht wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gesellschafter einer aufgelösten VV-OHG (Kläger) verlangt von seinem ehemaligen Mitgesellschafter (Beklagter) Innenausgleich für eine angeblich beglichene Gesellschaftsverbindlichkeit. Der Anspruch stützt sich auf gesellschaftsrechtliche Abwicklungs- und Ausgleichsansprüche (u.a. § 128 HGB, § 735 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Verden hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Streitigkeit aufgrund der im Gesellschaftsvertrag und einer gesonderten Schiedsvereinbarung getroffenen Schiedsabrede nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht zu verhandeln ist.
c) Begründung des Gerichts:
Schiedsvereinbarung liegt vor:
- Die Schiedsklauseln in § 20 des Gesellschaftsvertrags und der gesonderten Schiedsvereinbarung erfüllen die Anforderungen des § 1029 Abs. 1 ZPO, da sie Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtswegs einem Schiedsgericht unterwerfen.
- Die Formulierung („alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“) ist weit auszulegen und erfasst auch Abwicklungsstreitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern.
Streitigkeit unterfällt der Schiedsabrede:
- Der geltend gemachte Innenausgleichsanspruch betrifft das Abwicklungsverhältnis der OHG und ist damit eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit aus dem Vertrag.
- Die Schiedsabrede gilt unabhängig vom Fortbestand der Gesellschaft (Liquidationsstadium) und erstreckt sich auf alle Partner, auch nach Austritt.
Keine Ausnahmen:
- Die Ernennung des Schiedsrichters durch einen Versicherungskaufmann der Allianz AG (ehemaliger Vertragspartner) ändert nichts an der Bindung der Gesellschafter untereinander.
- Die Kündigung der Schiedsabrede im Rechtsstreit wirkt nur ex nunc (§ 314 BGB), und ein Wegfall des Schiedsrichters berührt die Vereinbarung nicht (§§ 1038, 1039 ZPO).
Ergebnis: Die Parteien müssen die Streitigkeit vor dem vereinbarten Schiedsgericht austragen.