Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 190/19 – Allfinanz Deutsche Vermögensberatung 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Az. beim BFH - XI B 85/21 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision eines Vermögensberaters als steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG anzusehen sind, da sie in direktem Zusammenhang mit konkreten Versicherungsvermittlungsgeschäften stehen und nicht für die Anwerbung neuer Berater oder den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt werden. Die Steuerbefreiung ergibt sich aus der Umsetzung europäischer Richtlinien (RiLi 2006/112/EG) in nationales Recht.


a) Wer will was von wem woraus? Die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung (Klägerin) begehrt die Steuerbefreiung für den Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision als Vermittlungsleistungen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Finanzamts, das diese Zahlungen als steuerpflichtig einstuft. Rechtsgrundlage sind die § 4 Nr. 8 und 11 UStG, die Versicherungsvermittlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die streitigen Boni und Provisionen steuerfrei sind, da sie:

  • eine Aufstockung der Grundprovision für erzielte Gruppenumsätze darstellen,
  • einen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen (da sie aus steuerfreien Gruppengeschäften resultieren),
  • nicht für die Anwerbung neuer Vermögensberater oder den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt werden.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf:

  1. Nationale Rechtsgrundlagen:

    • § 4 Nr. 11 UStG (Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG für Versicherungsumsätze).
    • § 4 Nr. 8 UStG (Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. b–h RiLi für damit verbundene Dienstleistungen).
  2. EuGH-Rechtsprechung:

    • Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Dienstleistungserbringer (hier: Vermögensberater) sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht (EuGH, C-40/15 – Aspiro; C-8/01 – Taksatorringen).
    • Die Tätigkeit muss sich auf konkrete Versicherungsvermittlungsgeschäfte beziehen (EuGH, C-124/07 – J.C.M. Beheer; C-472/03 – Arthur Andersen).
  3. Sachverhalt:

    • Die Boni/Provisionen sind untrennbar mit den steuerfreien Gruppengeschäften verknüpft und stellen keine eigenständige Leistung (z. B. für Strukturaufbau) dar. Daher greift die Steuerbefreiung.
KI INHALT
Büro- und Organisations-Bonus sowie Förderprovision sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG, da sie mit Vermittlungsgeschäften verbunden sind. Keine Zahlung für Anwerbung neuer Berater. Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/112/EG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Allfinanz Deutsche Vermögensberatung 3
STICHWORT
DVAG
Umsatzsteuerfreiheit eines Büro- und Organisations-Bonus und einer Förderprovision
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
§ 4 Nr. 8 UStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.08.2021
AKTENZEICHEN
11 K 190/19
ECLI
LIEFERUNG
25.10.2021
ÄNDERUNG
26.06.2026 17:41:49