n.rkr.; Az. beim BFH - XI B 85/21 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision eines Vermögensberaters als steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG anzusehen sind, da sie in direktem Zusammenhang mit konkreten Versicherungsvermittlungsgeschäften stehen und nicht für die Anwerbung neuer Berater oder den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt werden. Die Steuerbefreiung ergibt sich aus der Umsetzung europäischer Richtlinien (RiLi 2006/112/EG) in nationales Recht.
a) Wer will was von wem woraus? Die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung (Klägerin) begehrt die Steuerbefreiung für den Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision als Vermittlungsleistungen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Finanzamts, das diese Zahlungen als steuerpflichtig einstuft. Rechtsgrundlage sind die § 4 Nr. 8 und 11 UStG, die Versicherungsvermittlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die streitigen Boni und Provisionen steuerfrei sind, da sie:
- eine Aufstockung der Grundprovision für erzielte Gruppenumsätze darstellen,
- einen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen (da sie aus steuerfreien Gruppengeschäften resultieren),
- nicht für die Anwerbung neuer Vermögensberater oder den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf:
Nationale Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 11 UStG (Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG für Versicherungsumsätze).
- § 4 Nr. 8 UStG (Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. b–h RiLi für damit verbundene Dienstleistungen).
EuGH-Rechtsprechung:
- Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Dienstleistungserbringer (hier: Vermögensberater) sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht (EuGH, C-40/15 – Aspiro; C-8/01 – Taksatorringen).
- Die Tätigkeit muss sich auf konkrete Versicherungsvermittlungsgeschäfte beziehen (EuGH, C-124/07 – J.C.M. Beheer; C-472/03 – Arthur Andersen).
Sachverhalt:
- Die Boni/Provisionen sind untrennbar mit den steuerfreien Gruppengeschäften verknüpft und stellen keine eigenständige Leistung (z. B. für Strukturaufbau) dar. Daher greift die Steuerbefreiung.