Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 10.08.2000 - 9 W 65/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Duisburg, 03.07.2000 - 6 O 363/97 -; 16.06.1998 - 6 O 363/97 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf bestätigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Grundstückseigentümer, der die Durchführung von Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an einer Trafostation auf seinem Grundstück durch den Elektrizitätsversorger (Gläubiger) trotz titulierter Duldungspflicht verhindert hat. Der Titel war hinreichend bestimmt, und das Verhalten des Schuldners stellte eine schuldhafte Zuwiderhandlung dar.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubiger: Ein Elektrizitätsversorger (z. B. Energieversorgungsunternehmen).
  • Schuldner: Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sich die Trafostation und Kabel befinden.
  • Begehren: Der Gläubiger verlangt vom Schuldner die Duldung von Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an der Trafostation und den Kabeln in betriebsbedingtem Umfang.
  • Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV), der dem Gläubiger ein Recht auf Duldung solcher Arbeiten einräumt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Bestimmtheit des Titels: Der Duldungstitel ist hinreichend bestimmt, da sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Gläubiger nur Arbeiten im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBEltV (z. B. Anbringen von Leitungen, Schutzmaßnahmen) durchführen darf. Die Formulierung "erforderliche Arbeiten in betriebsbedingtem Umfang" ist ausreichend, da der Gläubiger selbst beurteilen darf, welche Maßnahmen notwendig sind.

  2. Zuwiderhandlung des Schuldners: Der Schuldner hat gegen den Titel verstoßen, indem er:

    • Den vom Gläubiger hinzugezogenen Fremdfirmen Hausverbot erteilte.
    • Vor Beginn der Arbeiten den Nachweis der Erforderlichkeit der Maßnahmen verlangte. Dies geht über eine bloße Meinungsäußerung hinaus und stellt eine aktive Behinderung der titulierten Duldungspflicht dar.
  3. Duldungspflicht für Fremdfirmen: Der Schuldner muss auch die Arbeiten durch Fremdfirmen (z. B. Tiefbaufirmen) dulden, da der Gläubiger diese zur Durchführung der Maßnahmen benötigen darf. Eine namentliche Benennung der Arbeitskräfte oder vorherige Darlegung der Erforderlichkeit ist nicht erforderlich.

  4. Ordnungsgeld: Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO liegen vor, da der Schuldner schuldhaft gegen den Titel verstoßen hat. Eine frühere Androhung eines Ordnungsmittels und eine einmalige Zuwiderhandlung reichen für die Verurteilung zur Sicherheitsleistung (§ 890 Abs. 3 ZPO) aus.

  5. Rechtliches Gehör: Der Schuldner hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, da der Bestrafungsantrag seinem Prozessbevollmächtigten frühzeitig (am 8. Juni) zugegangen war und die Entscheidung erst am 3. Juli erging. Sein spätes Reagieren (erst am 27. Juni) ist ihm als Verschulden anzulasten.


c) Begründung des Gerichts:

  • Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO): Der Titel muss klar erkennen lassen, welche Handlungen zu dulden sind. Hier genügt die Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 AVBEltV und die Entscheidungsgründe, da diese den Umfang der Duldungspflicht konkretisieren.

  • Auslegung des Titels: Maßgeblich sind nicht nur die Urteilsformel, sondern auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und Parteivorbringen. Der Titel ist bestimmt, wenn für alle Beteiligten klar ist, was darunter fällt – ohne dass ein neues Erkenntnisverfahren nötig wird.

  • Schuldhaftes Verhalten: Der Schuldner hat durch das Hausverbot und die Forderung nach Nachweisen die Arbeiten bewusst verzögert oder verhindert. Sein Verhalten ist nicht als bloße Meinungsäußerung zu werten, sondern als aktive Weigerung, die Duldungspflicht zu erfüllen.

  • Praktische Erwägungen: Es ist lebensfremd, zu verlangen, dass der Gläubiger alle Arbeiten persönlich durchführt. Die Zuhilfenahme von Fremdfirmen ist üblich und vom Schuldner zu dulden.

  • Keine Entlastung durch Unklarheit: Selbst wenn der Titel unklar wäre oder der Schuldner falsch beraten wurde, entbindet dies nicht von der Pflicht, rechtzeitig Klärung zu suchen. Das späte Verlangen nach Auskünften (ein Tag vor Arbeitsbeginn) spricht für Verzögerungstaktik.

KI INHALT
Das OLG Düsseldorf bestätigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, da der Schuldner zu Unrecht Reparaturarbeiten an einer Trafostation durch Hausverbot und Forderung nach Nachweisen behindert hat. Der Duldungstitel ist hinreichend bestimmt, da sich aus den Urteilsgründen der Umfang der zulässigen Arbeiten ergibt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Titulierte Duldungsverpflichtung
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Duldungstitels
Bestimmtheit eines Titels gegen Grundstückseigentümer über Pflicht zur Duldung von Arbeiten an einer Trafostation
FUNDSTELLE
NORM
§ 81 ZPO
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 322 Abs. 1 ZPO
§ 572 Abs. 3 ZPO
§ 793 Abs. 1 ZPO
§ 890 ZPO
§ 890 Abs. 1 ZPO
§ 890 Abs. 3 ZPO
§ 8 Abs. 1 AVBEltV
§ 8 Abs. 2 AVBEltV
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.08.2000
AKTENZEICHEN
9 W 65/00
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2000:0810.9W65.00.0A
LIEFERUNG
26.10.2021
ÄNDERUNG
26.10.2021 (automatisch)