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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2006 - L 4 KR 55/02 – Anzeigenvermittler –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Braunschweig, 05.02.2002 - S 6 KR 112/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Anzeigenvermittler trotz vertraglicher Bezeichnung als Selbstständiger als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) im Sinne des Sozialversicherungsrechts einzustufen ist. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung folgt daraus. Die Entscheidung basiert auf der tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, die eine Eingliederung in den Betrieb des Unternehmers (U) und eine umfassende Weisungsgebundenheit erkennen lassen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Anzeigenvermittler, der von einem Verlag (Unternehmer, U) mit der Vermittlung von Anzeigen beauftragt wurde.
  • Beklagter: Ein Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherung).
  • Streitgegenstand: Der Sozialversicherungsträger geht davon aus, dass der Anzeigenvermittler abhängig beschäftigt ist und daher sozialversicherungspflichtig. Der Kläger bestreitet dies und berufen sich auf seine vertraglich vereinbarte Selbstständigkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat festgestellt, dass der Anzeigenvermittler kein selbstständiger Handelsvertreter, sondern ein abhängig Beschäftigter ist. Daher unterliegt er der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Maßstab für abhängige Beschäftigung:

    • Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit nichtselbstständig ist, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
    • seit 1999: Anhaltspunkte sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers.
    • Entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (tatsächliche Verhältnisse, nicht formelle Vertragsbezeichnung).
  2. Kriterien für die Einstufung als Arbeitnehmer:

    • Eingliederung in den Betrieb des U:
    • Der Anzeigenvermittler musste im Verlag anwesend sein (z. B. wegen Rückrufen über die Firmennummer auf Visitenkarten).
    • Er hatte Anwesenheitspflichten (An-/Abmeldung bei Abwesenheit).
    • Weisungsrecht des U:
    • Der U konnte das Einsatzgebiet ändern.
    • Der Anzeigenvermittler durfte keine weiteren Zeitungen vertreten (Ausschluss von Nebentätigkeiten ohne Genehmigung).
    • Er musste Berichte über seine Tätigkeit anfetigen.
    • Er führte Inkassoarbeiten für den U durch (typisch für abhängige Beschäftigung).
    • Fehlende Selbstständigkeitsmerkmale:
    • Kein eigenes Unternehmerrisiko, keine freie Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit oder -weise.
    • Selbstständige Handelsvertreter (§ 84 HGB) dürfen grundsätzlich für mehrere Unternehmer tätig sein – hier war dies ausgeschlossen.
  3. Irrelevanz bestimmter Vertragsklauseln:

    • Das Fehlen von Ansprüchen auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spielt keine entscheidende Rolle.
  4. Verfahrensfragen (Anhörungsrecht):

    • Ein etwaiger Anhörungsmangel im Verwaltungsverfahren kann im Berufungsverfahren geheilt werden, wenn der Kläger die Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, aber nicht nutzt.
    • Der Kläger hatte als anwaltlich vertretener Beteiligter Kenntnis von seinen Rechten und verzichtete bewusst auf eine nachgeholte Anhörung. Das Gericht muss dies hinnehmen.

Rechtsfolgen: Der Anzeigenvermittler ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Sozialversicherungsträger kann daher Beiträge einfordern.

KI INHALT
Anzeigenvermittler unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie persönlich abhängig und in den Betrieb eingegliedert sind, Weisungen folgen und keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung entscheidet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Anzeigenvermittler
STICHWORT
Sozialversicherungspflicht
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung HV/AN
selbstständige Tätigkeit
Verwaltungsakt
Bestandskraft
Verletzung des Anhörungsrechts
unterbliebene Nachholung trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts
Heilung des Verfahrensmangels
FUNDSTELLE
NORM
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
§ 7 Abs. 1 SGB IV
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
§ 24 Abs. 1 SGB X
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X
§ 41 Abs. 2 SGB X
§ 42 SGB X
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI
§ 84 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LSG Niedersachsen-Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.04.2006
AKTENZEICHEN
L 4 KR 55/02
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0426.L4KR55.02.0A
LIEFERUNG
03.11.2021
ÄNDERUNG
01.12.2021