Vorinstanz LG Münster, 28.04.2020 - 4 O 515/11 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das OLG Hamm entschied, dass die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne konkrete Geschäftsabschlüsse Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1, 611 ff. BGB) sein kann. Im Streitfall ging es um einen Kaufmann (Gewerbetreibender), der für einen Unternehmer (U) Kontakte zu deutschen Unternehmen der Papierindustrie herstellte, um Geschäfte über den Import von Rohstoffen aus China anzubahnen. Der U sollte daraus Provisionen erzielen, von denen der Gewerbetreibende eine "Unterprovision" erhalten sollte. Das Gericht bejahte einen Vergütungsanspruch des Gewerbetreibenden und bestimmte die Höhe der Vergütung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf 0,7 % der Nettoeinnahmen des U aus den vermittelten Geschäften.
Ausführliche Zusammenfassung
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger (Gewerbetreibender/Netzwerker): Begehrt eine Vergütung (Provision/„Unterprovision“) von dem Beklagten (Unternehmer/U) für die Herstellung von Geschäftskontakten zu deutschen Unternehmen der Papierindustrie. Rechtsgrundlage: Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1, 611 ff. BGB). Der Kläger argumentiert, er habe Kontakte vermittelt, aus denen der U wirtschaftlich profitiert habe (z. B. durch Lieferverträge mit chinesischen Rohstoffhändlern).
Beklagter (U): Bestreitet die Fälligkeit und Höhe der Vergütung mit der Begründung:
Es liege kein Handelsvertretervertrag (HVV, § 84 HGB) vor, da der Kläger keine konkreten Geschäfte vermittelt, sondern nur Kontakte hergestellt habe.
Eine übliche oder vereinbarte Vergütung existiere nicht.
Die Tätigkeit des Klägers sei keine Geschäftsvermittlung i. S. d. HGB, sondern allenfalls eine Gefälligkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Vertragstyp:
- Kein Handelsvertretervertrag (§ 84 HGB): Der Kläger war nicht ständig mit der Vermittlung konkreter Geschäfte betraut, sondern sollte lediglich Geschäftskontakte herstellen. Die Vermittlung i. S. d. HGB erfordert jedoch das Fördern konkreter Geschäftsabschlüsse (Einwirkung auf Dritte).
- Kein Maklervertrag (§§ 93 ff. HGB): Ein Makler muss konkrete Verträge vermitteln oder nachweisen – hier ging es nur um die Kontaktherstellung.
- Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1, 611 ff. BGB): Die Tätigkeit des Klägers fiel unter den Begriff der Geschäftsbesorgung (selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen).
Zustandekommen des Vertrags:
- Trotz fehlender Schriftform und unvollständiger Einigung über die Vergütungshöhe lag ein wirksamer Vertrag vor, weil:
- Die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung begonnen hatten (Kontaktherstellung, gemeinsame Termine).
- Sie konkludent von der Schriftform abgewichen waren, indem sie den Vertrag vollzogen.
Vergütungsanspruch:
- Grundsatz: Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung, da die Parteien eine "Unterprovision" vereinbart hatten.
- Höhe der Vergütung:
- Keine übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) feststellbar (weder taxmäßig noch durch Branchenüblichkeit).
- Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klägers nach §§ 315, 316 BGB (da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt).
- Lösung: Ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung.
- Bemessungsgrundlage: Nettoeinnahmen des U aus den vermittelten Geschäften (nicht Gewinn oder Aufwand).
- Provisionssatz: 0,7 % der Nettoeinnahmen (abzüglich Bezugsnebenkosten wie Transport, Zölle, Bankgebühren).
- Begründung:
- Die Parteien hatten mündlich eine Provision „von 15 % auf einer Basis von 5 %“ erwähnt (d. h. 15 % von einer 5%-Provision des U = 0,75 % des Umsatzes).
- In Vertragsentwürfen wurden 0,65 % bis 1 % des Rechnungsbetrags genannt.
- Unter Abwägung der Interessen (höheres Risiko des U als Zwischenhändler) ergab sich 0,7 % als angemessener Mittelwert.
Fälligkeit und Zinsen:
- Der Anspruch ist fällig, sobald der U aus den vermittelten Kontakten Einnahmen erzielt – unabhängig von einer Kündigung des Vertrags.
- Zinsen: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (§ 288 Abs. 2 BGB a. F.), da kein Verbraucher beteiligt war.
c) Begründung des Gerichts
Abgrenzung zu HVV und Maklervertrag:
- HVV (§ 84 HGB) setzt voraus:
- Ständige Betrauung mit der Vermittlung konkreter Geschäfte (nicht nur Kontaktherstellung).
- Einwirkung auf Dritte zur Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen.
- Maklervertrag (§ 93 HGB) erfordert den Nachweis oder die Vermittlung eines konkreten Vertrags.
- Hier lag keine dieser Konstellationen vor, sondern eine reine Kontaktherstellung → Geschäftsbesorgungsvertrag.
Vertragsschluss trotz fehlender Details:
- § 154 Abs. 1 BGB (Vertrag nicht geschlossen, solange nicht alle Punkte vereinbart) nicht anwendbar, weil:
- Die Parteien mit der Durchführung begonnen hatten (Kontakte wurden vermittelt, U nutzte sie).
- Konkludentes Abrücken von der Schriftform durch Vollzug.
Vergütungshöhe:
- Keine übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB):
- Keine taxmäßigen Sätze (z. B. durch HOAI oder ähnliche Regelungen).
- Keine Branchenüblichkeit nachweisbar (Sachverständigengutachten ergab keine belastbaren Daten).
- Kein einseitiges Bestimmungsrecht (§§ 315, 316 BGB):
- Bei gegenseitigen Verträgen (wie Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträgen) ist ein einseitiges Recht nicht gewollt.
- Ergänzende Vertragsauslegung:
- Hypothetischer Parteiwille: Was hätten die Parteien redlicherweise vereinbart, wenn sie an die Lücke gedacht hätten?
- Anknüpfungspunkte:
- Mündliche Äußerungen („15 % auf Basis von 5 %“ → 0,75 %).
- Vertragsentwürfe (0,65 % bis 1 %).
- Angemessenheit: 0,7 % als Kompromiss unter Berücksichtigung des höheren Risikos des U als Zwischenhändler.
Keine Berücksichtigung späterer Umstände:
- Die Kündigung des Vertrags durch den U beeinträchtigt nicht den Vergütungsanspruch, da die Leistung (Kontaktherstellung) bereits erbracht war.
- Vertragsstrafe in Höhe von 1 Mio. € hatte keinen Bezug zur Provisionshöhe und wurde nicht berücksichtigt.
---
Zusammenfassung der Kernpunkte
| Frage | Antwort des OLG Hamm |
|---|---|
| Was war Streitgegenstand? | Vergütung für die Herstellung von Geschäftskontakten (keine konkrete Geschäftsvermittlung). |
| Vertragstyp? | Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1, 611 ff. BGB), kein HVV oder Maklervertrag. |
| Ist der Vertrag wirksam? | Ja, trotz fehlender Schriftform und unvollständiger Vergütungsregelung (konkludenter Vollzug). |
| Hat der Kläger Anspruch auf Vergütung? | Ja, da eine „Unterprovision“ vereinbart war. |
| Wie hoch ist die Vergütung? | 0,7 % der Nettoeinnahmen des U aus den vermittelten Geschäften (ergänzende Vertragsauslegung). |
| Begründung der Höhe? | Hypothetischer Parteiwille (mündliche Äußerungen, Vertragsentwürfe, Angemessenheit). |
| Fälligkeit? | Mit Erzielung der Einnahmen durch den U, unabhängig von Kündigung. |
| Zinsen? | 8 % über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (§ 288 Abs. 2 BGB a. F.). |