Vorinstanz LG Stuttgart, 18.03.2021 - 35 O 15/21 KfH -
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein weitreichendes vertragliches Wettbewerbsverbot, das einem Lohnhersteller verbietet, während und nach der Vertragsbeziehung mit einem Kunden Produkte herzustellen oder zu vertreiben, die den Produkten des Kunden „entsprechen oder vergleichbar“ sind, sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig ist. Das Verbot ging über das notwendige Maß hinaus, da es den Hersteller in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit unangemessen einschränkte, ohne dass ein besonderes Loyalitätsverhältnis oder ein schützenswertes Investitionsinteresse des Kunden vorlag.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Kunde, z. B. eine Molkerei wie „Schrozberger Milchbauern“) verlangt von dem Beklagten (Lohnhersteller) die Unterlassung der Produktion und des Vertriebs von Speiseeisprodukten, die den eigenen Produkten „entsprechen oder vergleichbar“ sind.
- Rechtsgrundlage: Vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot (hier: Klausel in einem Abfüll- und Liefervertrag).
- Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass der Beklagte durch die Herstellung vergleichbarer Produkte für Dritte gegen das Verbot verstößt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Stuttgart hat das Wettbewerbsverbot für sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) erklärt.
- Folge: Der Unterlassungsantrag des Klägers scheitert, da die zugrundeliegende Klausel unwirksam ist.
- Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. auf bestimmte Marken oder Absatzgebiete) kommt nicht in Betracht, da das Verbot bereits gegenständlich und räumlich zu weit gefasst ist.
c) Begründung des Gerichts
Unbestimmtheit des Verbots
- Die Formulierung „entsprechen oder vergleichbar“ ist auslegungsbedürftig.
- Maßgeblich ist das Verbraucherverständnis: Produkte gelten als vergleichbar, wenn sie aus Verbrauchersicht (z. B. in der Kühltruhe) als austauschbar erscheinen.
- Da der Begriff keine klare Grenze setzt, ist das Verbot unangemessen weit.
Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
- Grundsatz: Wettbewerbsverbote müssen sachlich erforderlich, zeitlich, räumlich und gegenständlich beschränkt sein, um den Vertragszweck zu erreichen.
- Hier: Das Verbot erstreckt sich auf:
- Alle vergleichbaren Produkte (nicht nur auf die in Anlage 1 genannten Sorten).
- Keine räumliche Begrenzung (weltweit).
- Zeitlich: Während der Vertragslaufzeit und 9 Monate danach.
- Unverhältnismäßige Einschränkung:
- Der Beklagte ist ein Lohnhersteller, dessen Geschäftsmodell gerade darin besteht, für mehrere Kunden zu produzieren.
- Der Kläger hatte kein schützenswertes Investitionsinteresse (z. B. Entwicklung neuer Rezepturen) geltend gemacht.
- Es bestand kein besonderes Loyalitätsverhältnis (wie bei Gesellschaftern oder Handlungsgehilfen), das ein solch weitreichendes Verbot rechtfertigen würde.
Keine geltungserhaltende Reduktion möglich
- Eine Einschränkung auf schützenswerte Belange (z. B. nur für Produkte unter der Marke „Schrozberger Milchbauern“) scheidet aus, da das Verbot grundsätzlich zu weit gefasst ist.
- Nur bei rein zeitlicher Überschreitung wäre eine Reduktion denkbar gewesen.
Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung
- Der Kläger konnte keine dringende Notwendigkeit (§ 940 ZPO) für eine einstweilige Unterlassungsverfügung darlegen:
- Die behaupteten Umsatzverluste wären auch bei Unterlassung der Konkurrenzprodukte eingetreten (z. B. durch andere Hersteller).
- Es gab keine Lieferverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger.
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Kernaussagen
- Wettbewerbsverbote müssen präzise und verhältnismäßig sein.
- Bei Lohnherstellern ist ein generelles Verbot vergleichbarer Produkte für Dritte unzulässig, da es deren Geschäftsmodell untergräbt.
- Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn das Verbot die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 12 GG) unangemessen einschränkt, ohne dass ein schützenswertes Interesse des Begünstigten besteht.