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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 23.03.2023 - C-574/21 – O2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky vom 20.09.2021 - QT gegen O2 Czech Republic a. s.; nachfolgend Schlussanträge GA Ćapeta, 24.11.2022 - C-574/21 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass der Begriff der "entgehenden Provisionen" in Art. 17 Abs. 2 lit. a Tiret 2 der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) auch Provisionen für Verträge umfasst, die der Handelsvertreter (HV) mit von ihm geworbenen oder in der Geschäftsbeziehung erweiterten Kunden hätte abschließen können, wenn das Vertragsverhältnis fortbestanden hätte. Dies gilt auch für Einmalprovisionen, sofern der HV diese bei Fortbestand der Vertretung erhalten hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses. Er beruf sich auf Art. 17 Abs. 2 lit. a der EU-Handelsvertreter-Richtlinie (RiLi 86/653/EWG), der einen Ausgleichsanspruch für "entgehende Provisionen" vorsieht. Streitig ist, ob dieser Anspruch auch Provisionen für hypothetische Verträge umfasst, die der HV mit von ihm geworbenen Kunden geschlossen hätte, wenn die Vertretung weiterbestanden hätte – insbesondere bei Einmalprovisionen für Vertragsabschlüsse.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bejaht die Auslegung: Der Begriff der "entgehenden Provisionen" erfasst auch solche Provisionen, die der HV für Verträge erhalten hätte, die er potentiell mit den von ihm geworbenen oder in der Geschäftsbeziehung erweiterten Kunden abgeschlossen hätte. Dies gilt auch für Einmalprovisionen, sofern diese bei Fortbestand der Vertretung angefallen wären.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 lit. a Tiret 2 RiLi ist weit gefasst und bezieht sich auf alle Provisionen, die dem HV aufgrund der Beendigung entgehen.
  • Der Zweck der Richtlinie ist es, den HV für die nachhaltigen Vorteile zu entschädigen, die der Unternehmer aus der Tätigkeit des HV zieht – auch nach Vertragsende.
  • Die Einmalprovisionen sind nicht ausgenommen, da sie ebenfalls Teil der entgangenen finanziellen Vorteile sein können, wenn der HV die Kundenbeziehung initiiert oder erweitert hat.
  • Die Auslegung muss einheitlich in allen Mitgliedstaaten gelten, um den Schutz des HV zu gewährleisten.

Kernaussage: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters umfasst auch hypothetische Provisionen für Verträge, die er bei Fortbestand der Vertretung mit von ihm geworbenen Kunden geschlossen hätte – einschließlich Einmalprovisionen.

KI INHALT
"EuGH klärt, ob entgangene Provisionen nach Art. 17 Abs. 2 lit. a RiLi 86/653 auch Verträge umfassen, die der HV bei Fortbestand der Vertretung abgeschlossen hätte, inkl. Einmalprovisionen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
O2
STICHWORT
AA des HV
AA des HV bei Einmalprovision
Vorabentscheidungsersuchen
NORM
Art. 17 Abs. 2 lit. a RiLi 86/653/EWG
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Verfahrenshinweis
DATUM
23.03.2023
AKTENZEICHEN
C-574/21
ECLI
ECLI:EU:C:2022:931
LIEFERUNG
30.11.2021
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:49:42