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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 13.12.2021 - C-593/21 – Herios –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien) vom 24.09.2021

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Ausgleichsabfindung, die ein Hauptvertreter für von einem Untervertreter geworbene Kundschaft erhält, als „erheblicher Vorteil“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. a Tiret 1 der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) anzusehen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Hauptvertreter (Herios) begehrt Klarstellung, ob die ihm zustehende Ausgleichsabfindung für die von einem Untervertreter geworbene Kundschaft als „erheblicher Vorteil“ nach Art. 17 Abs. 2 lit. a Tiret 1 der Richtlinie 86/653/EWG gilt. Die Frage wird im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorgelegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bejaht die Auslegung: Die Ausgleichsabfindung für die vom Untervertreter geworbene Kundschaft stellt einen „erheblichen Vorteil“ dar, der dem Hauptvertreter gewährt wird.

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und Zweck der Richtlinie. Art. 17 Abs. 2 lit. a Tiret 1 zielt darauf ab, dem Handelsvertreter einen Ausgleich für Vorteile zu gewähren, die dem Unternehmer (hier: Hauptvertreter) aus der Tätigkeit des Vertreters (hier: Untervertreter) entstehen. Die Ausgleichsabfindung ist ein finanzieller Vorteil, der direkt mit der Kundschaft verbunden ist, die der Untervertreter gewonnen hat. Daher erfüllt sie die Kriterien eines „erheblichen Vorteils“.

KI INHALT
"EuGH klärt, ob Ausgleichsabfindung für vom Untervertreter geworbene Kundschaft ein 'erheblicher Vorteil' nach Art. 17 Abs. 2 lit. a RiLi 86/653/EWG für Hauptvertreter ist."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Herios
STICHWORT
AA des HV
AA des Untervertreters
AA des Hauptvertreters als Unternehmervorteil
erhebliche Vorteile des Hauptvertreters aus der Tätigkeit des Untervertreters
Vorabentscheidungsersuchen
FUNDSTELLE
NORM
Art. 17 Abs. 2 lit. a Tiret 1RiLi 86/653/EWG
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Verfahrenshinweis
DATUM
13.12.2021
AKTENZEICHEN
C-593/21
ECLI
LIEFERUNG
14.12.2021
ÄNDERUNG
14.12.2021 (automatisch)