rkr.; Vorinstanz LG Köln, 22.05.2003 - 24 O 149/02 -; nachfolgend BGH, 16.05.2007 - IV ZR 101/04 - Juris; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, der Einzelfall erfordere nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. durch das Revisionsgericht
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) seinem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber schadenersatzpflichtig ist, wenn er diesen nicht über die fehlende Zulassung des vermittelten Versicherers aufklärt, obwohl er selbst von der fehlenden Zulassung durch das BAV (Bundesaufsichtsamt) Kenntnis hatte. Zudem muss der VM den VN über Risiken wie Bußgeldbescheide oder Durchsuchungen informieren, bevor er eine Vertragsverlängerung vorschlägt. Unterlässt er dies, handelt er wissentlich pflichtwidrig, was zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz aus dem zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsmaklervertrag (VMV). Der VN wirft dem VM vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass der vermittelte Versicherer keine Zulassung zum Versicherungsgeschäft hatte und daher nicht gewährleistet war, dass ein zahlungsfähiger Versicherer zur Verfügung stand. Zudem habe der VM den VN nicht über Bußgeldbescheide und Durchsuchungen seiner Geschäftsräume durch das BAV informiert, bevor er eine Prolongation des Kaskoversicherungsvertrages vorschlug.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der VM seine Pflichten aus dem VMV verletzt hat, indem er den VN nicht über die fehlende Zulassung des Versicherers und die damit verbundenen Risiken aufklärte. Diese Pflichtverletzung führt zur Schadenersatzpflicht des VM gegenüber dem VN. Zudem stellt das Gericht klar, dass der VM den VN über alle relevanten Umstände (z. B. Bußgeldbescheide, Durchsuchungen) informieren muss, bevor er eine Vertragsverlängerung vorschlägt. Unterlässt er dies, handelt er wissentlich pflichtwidrig, was den Ausschlussgrund des § 4 Nr. 5 AVB-Vermögen (Leistungsfreiheit bei wissentlicher Pflichtverletzung) auslösen kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Aufklärungspflicht des VM: Der VM ist als Sachwalter des VN verpflichtet, dessen Interessen umfassend wahrzunehmen und ihn über alle Risiken zu informieren. Dazu gehört auch die Aufklärung über die fehlende Zulassung des Versicherers, wenn der VM davon Kenntnis hat (Bezugnahme auf LG Hamburg, BGH-Urteile).
Wissentliche Pflichtverletzung: Der VM handelt wissentlich pflichtwidrig, wenn er seine Pflichten positiv kennt und subjektiv das Bewusstsein hat, pflichtwidrig zu handeln. Dies ist der Fall, wenn er den VN nicht über die fehlende Zulassung oder andere Risiken (z. B. Bußgeldbescheide) informiert.
Leistungsfreiheit des Versicherers: Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung des VM greift der Ausschlussgrund des § 4 Nr. 5 AVB-Vermögen ein, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Anzeigeobliegenheit des VN: Das Gericht geht davon aus, dass ein vernünftiger VN nicht durch die Verletzung der Anzeigeobliegenheit seinen Versicherungsschutz verlieren will. Dies führt zu einer Beweiserleichterung bei der Widerlegung der Vorsatzvermutung.
Keine Relevanz der Relevanzrechtsprechung: Die Relevanzrechtsprechung (BGH, VersR 84, 228) ist nicht anwendbar, wenn die Obliegenheitsverletzung (z. B. unterlassene Schadenanzeige) nicht folgenlos geblieben ist.
Verspätetes Vorbringen in der Berufungsinstanz: Das erstmalige Vorbringen in der Berufungsinstanz, der VN habe sich vertreten lassen, ist unsubstantiiert und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.