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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 04.10.2019 - 6 Sa 142/19 – Softwarelösungen zur mobilen Zeit- und Datenerfassung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Wesel, 04.12.2014 - 5 Ca 3383/13 -; die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) lägen nicht vor.

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) gegen seinen Arbeitgeber (Unternehmer, U) einen Anspruch auf Einsicht in Geschäftsbücher und Unterlagen hat, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszugs bestehen. Der Anspruch ergibt sich aus § 87c Abs. 4 HGB und umfasst auch elektronische Unterlagen (z. B. EDV-Systeme). Die Einsicht kann durch den AN selbst oder einen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchsachverständigen erfolgen. Eine punktuelle Überprüfung reicht nicht aus; vielmehr muss die Einsicht umfassend erfolgen, um die Richtigkeit des Buchauszugs insgesamt zu überprüfen.



Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (AN) verlangt von Beklagtem (Arbeitgeber/U) Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen (inkl. EDV-Systeme) bezüglich bestimmter Kunden und Provisionsabrechnungen.
  • Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 4 HGB (Anspruch des Handelsvertreters/AN auf Bucheinsicht bei Zweifeln an der Richtigkeit des Buchauszugs).
  • Zeitraum: 01.10.2010 bis 19.08.2016 (gemäß vorherigem Teilurteil).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Antrag ist zulässig und bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
    • Die Umformulierung des Antrags (von allgemein zu konkret benannten Kunden) stellt keine Klageänderung dar, sondern eine Klarstellung.
  2. Anspruch auf Bucheinsicht besteht (§ 87c Abs. 4 HGB).
    • Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs reichen aus – selbst wenn sie nur einen Punkt betreffen (z. B. fehlende Angaben zum "Datum der vollständigen Abwicklung" von Verträgen).
    • Die Einsicht erstreckt sich auf alle relevanten Unterlagen (auch elektronische), die für die Überprüfung der Provisionsansprüche notwendig sind.
    • Die Einsicht kann durch den AN selbst oder einen Dritten (Wirtschaftsprüfer/Buchsachverständiger) erfolgen, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
  3. Umfang der Einsicht:
    • Nicht auf konkrete Zweifelspunkte beschränkt, sondern umfassend, um die Richtigkeit des gesamten Buchauszugs zu prüfen.
    • Bezieht sich auf alle Kunden und Zeiträume, die im Buchauszug enthalten sind.
    • Keine Einschränkung auf Originaldokumente – auch Kopien, EDV-Dateien oder interne Notizen (z. B. aus dem Ordner "Erledigte Angebote") sind einbeziehbar.
  4. Keine Beschränkung auf den aktuellen Arbeitgeber:
    • Selbst wenn der Beklagte die Unterlagen des vorherigen Arbeitgebers nicht besitzt, muss er vorhandene Dokumentation (z. B. übernommene Kundenakten) zur Einsicht bereitstellen.

c) Begründung des Gerichts

  1. Zweifel an der Richtigkeit:
    • Schon ein einzelner Fehler (z. B. falsche Angaben zu Vertragsende) kann Zweifel an der gesamten Abrechnung wecken.
    • Unerheblich, ob der Fehler absichtlich oder fahrlässig begangen wurde – entscheidend ist, dass die Sorgfaltspflicht verletzt wurde.
  2. Gesetzeszweck (§ 87c Abs. 4 HGB):
    • Die Norm soll die Rechte des AN/HV stärken (im Vergleich zur früheren Rechtslage nach § 810 BGB a.F., die eine durchgängige Unzuverlässigkeit verlangte).
    • Eine punktuelle Einsicht würde den Schutzzweck vereiteln, da nur eine vollständige Überprüfung Gewissheit über Provisionsansprüche gibt.
  3. Vergleich mit anderen Vorschriften:
    • Ähnlich wie bei § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB (eidesstattliche Versicherung bei Rechnungslegung) kann ein einzelner Fehler das Vertrauen in die gesamte Abrechnung zerstören.
  4. Praktische Umsetzung:
    • Dass der AN bei der Einsicht auch andere Geschäftsgeheimnisse erfährt, ist vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden.
    • Alternativ kann die Einsicht durch einen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer) erfolgen, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort
Wer klagt gegen wen? AN gegen Arbeitgeber (U) auf Bucheinsicht.
Rechtsgrundlage § 87c Abs. 4 HGB.
Voraussetzung Zweifel an der Richtigkeit/Vollständigkeit des Buchauszugs (auch bei nur einem Punkt).
Umfang der Einsicht Alle relevanten Unterlagen (auch EDV, Kopien, Notizen) für den gesamten Abrechnungszeitraum.
Durchführung Durch AN selbst oder Dritten (Wirtschaftsprüfer).
Ziel Vollständige Überprüfung der Provisionsabrechnung, nicht nur punktuell.
KI INHALT
Arbeitgeber muss Arbeitnehmer oder Sachverständigen Einsicht in Geschäftsbücher gewähren, wenn Zweifel an Buchauszug bestehen, auch bei nur einem Fehler. Bucheinsicht umfasst alle relevanten Unterlagen, inkl. EDV-Systeme, und ist nicht auf konkrete Zweifel beschränkt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Softwarelösungen zur mobilen Zeit- und Datenerfassung
STICHWORT
Zeit- und Datenerfassung für Handwerks- und Bauunternehmen sowie zur Kolonnen- und Einsatzplanung
Anspruch auf Bucheinsicht
Antrag auf Bucheinsicht
hinreichende Bestimmtheit
Voraussetzungen des Anspruchs
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszugs
Sinn und Zweck der Bucheinsicht
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 259 Abs. 2 BGB
§ 260 Abs. 2 BGB
§ 810 BGB a.F.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 533 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.10.2019
AKTENZEICHEN
6 Sa 142/19
ECLI
LIEFERUNG
20.12.2021
ÄNDERUNG
06.05.2026 09:06:51