Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.08.2019 - 2 AZR 111/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Karlsruhe, 17.04.2018 - 2 Ca 60/17 -; LAG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 9 Sa 69/18 -

zu der Entscheidung vgl. Ulrici, jurisPR-ArbR 5/2020 Anm. 2

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass der Zugang einer Kündigungserklärung nicht als bewirkt gilt, wenn das Schreiben zwar um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde, aber keine hinreichenden Feststellungen zur Verkehrsanschauung über die übliche Leerungszeit des Briefkastens (hier in Frankreich) getroffen wurden. Die Annahme eines Zugangs bis 17:00 Uhr war willkürlich und nicht ausreichend begründet.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 22.08.2019 - 2 AZR 111/19):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (Kläger) will die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegen den Arbeitnehmer (Beklagter) durchsetzen.
  • Die Kündigungserklärung wurde am 27. Januar gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers in Frankreich eingeworfen.
  • Der Arbeitgeber stützt sich auf § 130 Abs. 1 BGB (Zugang unter Abwesenden) und § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG (Wirksamkeit der Kündigung bei fristgerechtem Zugang).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil:

  • Der Zugang der Kündigung am 27. Januar nicht hinreichend festgestellt wurde.
  • Die Annahme, dass mit einer Leerung des Briefkastens bis 17:00 Uhr zu rechnen sei, war willkürlich und unbegründet.
  • Der Tatrichter hatte keine ausreichenden Feststellungen zur Verkehrsanschauung am Zustellungsort (Frankreich) getroffen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB:

    • Eine Willenserklärung geht zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann.
    • Individuelle Umstände (z. B. Abwesenheit, Krankheit) sind unbeachtlich.
    • Maßgeblich ist die generalisierende Verkehrsanschauung am Zustellungsort.
  2. Fehler des Tatrichters:

    • Die Annahme, dass Berufstätige ihren Briefkasten erst nach Feierabend (17:00 Uhr) leeren, war nicht hinreichend belegt.
    • Statistiken zur Erwerbstätigkeit in Deutschland sind irrelevant, da der Empfänger in Frankreich wohnt.
    • Eine wandelbare Verkehrsanschauung (z. B. durch geänderte Arbeitszeiten) müsste konkret festgestellt werden.
    • Verhältnismäßigkeitserwägungen (z. B. Rechtssicherheit) können keine Verkehrsanschauung begründen.
  3. Beweislast und Darlegungspflicht:

    • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang.
    • Der Tatrichter muss substantiiert feststellen, wann nach örtlicher Verkehrsanschauung mit einer Briefkastenleerung zu rechnen ist.
    • Falls der Richter eigene Sachkunde beansprucht (z. B. als Teil der Allgemeinheit), muss er dies begründen.
    • Bei fehlender Sachkunde (hier: Frankreich) sind Beweisanträge zu prüfen.

Rechtliche Folge: Ohne Nachweis des Zugangs am 27. Januar gilt die Kündigung nicht als fristgerecht zugegangen, sodass ihre Wirksamkeit nicht angenommen werden kann. Der Fall wird zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

KI INHALT
Zugang einer Willenserklärung bei Einwurf in Hausbriefkasten nach Verkehrsanschauung – BAG zur Leerungszeit und Darlegungslast des Erklärenden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer Kündigungserklärung
Einwurf in den Hausbriefkasten
Verkehrsanschauung
NORM
§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG
§ 7 HS. 1 KSchG
§ 4 Satz 1 KSchG
§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.08.2019
AKTENZEICHEN
2 AZR 111/19
ECLI
ECLI:DE:BAG:2019:220819.U.2AZR111.19.0
LIEFERUNG
03.01.2022
ÄNDERUNG
03.07.2025