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ERGEBNISVORSCHLÄGE

SG Heilbronn, 12.11.2021 - S 2 BA 1121/20 – Schwäbisch Hall 6 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Bausparkassenvertreter, der auf Provisionsbasis arbeitet und seine Tätigkeit sowie Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann, als selbstständiger Handelsvertreter (HV) einzustufen ist – selbst wenn er wirtschaftlich abhängig ist (Einfirmenvertreter). Die wirtschaftliche Abhängigkeit allein reicht nicht aus, um eine persönliche Abhängigkeit (und damit ein Arbeitsverhältnis) zu begründen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Bausparkassenvertreter (Kläger) vs. Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte).
  • Streitgegenstand: Feststellung, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter oder als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) einzustufen ist.
  • Der Kläger beantragte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV), dass seine Tätigkeit als selbstständig anerkannt wird.
  • Die Rentenversicherung hatte zuvor die Auffassung vertreten, es handele sich um eine abhängige Beschäftigung (mit entsprechendem Sozialversicherungspflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht bestätigte, dass der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter tätig war. Die Tätigkeit unterfiel daher nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzungskriterien zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung:

    • Persönliche Abhängigkeit (für Arbeitnehmer): Eingliederung in fremden Betrieb + umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (Zeit, Dauer, Ort, Art der Ausführung).
    • Selbstständigkeit (für HV): Freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit, eigenes Unternehmerrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft.
    • Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (nicht nur Vertragsbezeichnung oder formelle Merkmale wie Gewerbeanmeldung).
  2. Anwendung auf den Fall:

    • Vertragliche Grundlage: Die Vereinbarungen sahen ausdrücklich eine Tätigkeit als „selbstständiger Handelsvertreter“ vor (§ 84 HGB).
    • Freie Tätigkeitsgestaltung:
    • Keine festen Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten.
    • Der Kläger konnte selbst bestimmen, wann er Bankfilialen in seinem Bezirk aufsuchte.
    • Unternehmerrisiko:
    • Provisionsbasierte Vergütung: Kein festes Gehalt, sondern Erfolgshonorar (bei ausbleibenden Abschlüssen keine Zahlung).
    • Rückzahlungsrisiko: Bei Stornierung von Bausparverträgen musste der Kläger bereits erhaltene Provisionen zurückzahlen (z. B. bei Nichtzahlung durch Kunden oder Aufhebung wegen Beratungsfehlern).
    • Eigene Kosten: Der Kläger musste u. a. ein Kfz vorhalten und eine Pauschale für PC/Smartphone zahlen – diese Aufwendungen minderten seine Einnahmen.
    • Schwankende Einkünfte: Die Abrechnungen zeigten starke Unterschiede (z. B. 6.184 € vs. 379 € in verschiedenen Monaten).
    • Weisungsrecht des Unternehmens:
    • Zwar gab es gestiegene Kontrollen (z. B. wöchentliche Berichte bei Umsatzrückgängen), aber diese waren zeitlich begrenzt und betrafen nicht den Wesenskern der Selbstständigkeit (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).
    • Die wirtschaftliche Abhängigkeit als Einfirmenvertreter reicht allein nicht aus, um eine persönliche Abhängigkeit zu begründen (st. Rspr. des BGH/BAG).
  3. Rechtliche Bindung an § 84 HGB:

    • Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ausdrücklich klargestellt, dass Handelsvertreter selbstständig sein können, solange sie ihre Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten können.
    • Die Sozialgerichte sind an diese Vorgabe gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
  4. Nebenpunkt: Streitwert

    • Bei Statusfeststellungsklagen gilt der Auffangstreitwert (§ 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG), da keine konkrete Geldleistung Streitgegenstand ist.

Kernaussage: Die freie Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit und Tätigkeit sowie das erhebliche Unternehmerrisiko (Provisionen, Rückzahlungspflichten, eigene Kosten) überwiegen im Gesamtbild – selbst bei wirtschaftlicher Abhängigkeit als Einfirmenvertreter. Die Tätigkeit des Klägers war daher selbstständig und nicht sozialversicherungspflichtig.

KI INHALT
Bausparkassenvertreter auf Provisionsbasis mit freier Arbeitszeiteinteilung gelten als selbstständige Handelsvertreter, auch bei wirtschaftlicher Abhängigkeit als Einfirmenvertreter. Entscheidend sind freie Tätigkeitsgestaltung, Unternehmerrisiko und fehlende persönliche Abhängigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schwäbisch Hall 6
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung Bausparkassenvertreter / AN
Unternehmerrisiko
formelle Kriterien
Berichtspflicht
Teilnahmepflicht an Fortbildungsveranstaltungen
Überschreitung des Weisungsrechts
Eingriff in den Kernbereich der Selbständigkeit
FUNDSTELLE
NORM
§ 25 Abs. 1 SGB III
§ 7 a SGB IV
§ 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV
§ 28 h Abs. 1 SGB IV
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 6 Abs. 3 a Satz 1 SGB V
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
§ 84 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 86 Abs. 1 HGB
§ 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 117 BGB
§ 665 BGB
Art. 20 Abs. 3 GG
§ 52 Abs. 3 GKG
REDAKTION
Evers
GERICHT
SG Heilbronn
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.2021
AKTENZEICHEN
S 2 BA 1121/20
ECLI
ECLI:DE:SGHEILB:2021:1112.S2BA1121.20.00
LIEFERUNG
11.01.2022
ÄNDERUNG
27.05.2026 16:24:50