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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OVG Greifswald, 21.10.2021 - 1 LZ 792/19 OVG

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz VG Schwerin, 15.05.2019 - 7 A 3696/16 SN -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Greifswald entscheidet, dass eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) unter den Begriff der Insolvenzstraftaten in § 34c Abs. 2 Nr. 1, 2. HS GewO fällt. Die Berufung gegen den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wird nicht zugelassen, weil der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen nicht ausreichend begründet hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Ein Gewerbetreibender, dessen Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds widerrufen wurde, weil er wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) verurteilt wurde.
  • Begehren: Er will die Zulassung der Berufung gegen den Widerruf erreichen.
  • Rechtsgrundlage: Er beruft sich auf § 124 Abs. 2 VwGO (Zulassungsgründe: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache).
  • Argument: Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO falle nicht unter den Begriff der „Insolvenzstraftaten“ in § 34c Abs. 2 Nr. 1, 2. HS GewO, da diese nur die §§ 283 ff. StGB umfasse.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OVG Greifswald lehnt die Berufungszulassung ab, weil:

  1. Der Antragsteller die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht schlüssig dargelegt hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht erfüllt, da keine fallübergreifende Rechtsfrage aufgeworfen wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung des § 34c Abs. 2 Nr. 1, 2. HS GewO:

    • Das VG hatte zu Recht angenommen, dass Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) unter den Begriff der Insolvenzstraftaten fällt.
    • Wortlaut: Der Begriff ist nicht auf die §§ 283 ff. StGB beschränkt – die Überschrift des 24. Abschnitts StGB („Insolvenzstraftaten“) ist keine Legaldefinition, sondern nur ein Auslegungshinweis.
    • Systematik/Sinn und Zweck: Sowohl § 15a InsO als auch die §§ 283 ff. StGB schützen den Rechtsverkehr vor Schädigungen durch insolvente Gesellschaften. Die Schutzgüter und Krisensituationen sind identisch.
    • Enge Auslegung? Eine verfassungsrechtlich gebotene enge Auslegung rechtfertigt nicht den Ausschluss des § 15a InsO, da dieser gerade das Insolvenzverfahren betrifft.
  2. Fehlende Substantiierung des Zulassungsantrags:

    • Der Antragsteller hat sich nicht ausreichend mit der Begründung des VG auseinandergesetzt, das seine Auffassung methodisch (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck) fundiert hatte.
    • Für ernstliche Zweifel reicht es nicht aus, einfach zu behaupten, § 15a InsO falle nicht unter den Begriff. Es fehlte an einer schlüssigen Gegenargumentation.
    • Für die grundsätzliche Bedeutung hätte der Antragsteller konkret darlegen müssen, warum die Auslegung des § 34c Abs. 2 Nr. 1, 2. HS GewO klärungsbedürftig ist.
  3. Verfassungsrechtliche Vorgaben:

    • Die Anforderungen an die Berufungszulassung dürfen nicht überspannt werden (Art. 19 Abs. 4 GG), aber das Zulassungsverfahren soll das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen.
    • Der Antragsteller muss konkret aufzeigen, warum ein tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung zweifelhaft ist – das war hier nicht der Fall.

Kernaussage: Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist eine Insolvenzstraftat i.S.d. GewO. Wer dagegen die Berufung zulassen will, muss substantiiert darlegen, warum die Auslegung des Gerichts fehlerhaft ist – bloße Behauptungen reichen nicht.

KI INHALT
Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO fällt unter Insolvenzstraftaten. Zulassungsgründe für Berufung müssen substantiiert dargelegt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerruf der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds
Widerrufsgrund Unzuverlässigkeit
Insolvenzverschleppung als Insolvenzstraftat
Zulassungsgrund
Widerruf der Erlaubnis
NORM
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MV-VwVfG
§ 15 a InsO
§§ 283 ff. StGB
REDAKTION
Oberst
GERICHT
OVG Greifswald
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
21.10.2021
AKTENZEICHEN
1 LZ 792/19 OVG
ECLI
ECLI:DE:OVGMV:2021:1021.1LZ792.19.00
LIEFERUNG
17.01.2022
ÄNDERUNG
07.04.2022