Vorinstanzen LG Köln, 18.10.2007 - 18 O 117/07 -; OLG Köln, 30.04.2008 - 2 U 106/07 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen oder des kausalen Schlusssaldos unwirksam ist, wenn die Kontokorrentabrede erst mit Insolvenzeröffnung erlischt. Der Rechtserwerb des Abtretungsempfängers scheitert an der fortbestehenden Kontokorrentbindung und dem masseschützenden Zweck des § 91 InsO, der den Erwerb von Rechten an Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung verhindert. Damit gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 70, 86) auf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Gläubiger (Abtretungsempfänger) beansprucht den Erwerb von Forderungen oder dem Schlusssaldo aus einem Kontokorrentverhältnis.
- Was: Er will die Wirksamkeit einer Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen oder des kausalen Schlusssaldos durchsetzen.
- Von wem: Gegenüber dem Insolvenzverwalter oder der Insolvenzmasse des Schuldners (Gemeinschuldner).
- Woraus: Aus einer vor Insolvenzeröffnung vereinbarten Abtretung, die jedoch erst nach Insolvenzeröffnung relevant wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Vorausabtretung für unwirksam, wenn:
- Die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (§§ 115, 116 InsO).
- Der Rechtserwerb des Abtretungsempfängers an den kontokorrentgebundenen Forderungen oder dem Schlusssaldo nicht vor Insolvenzeröffnung gesichert war.
- Das Erwerbsverbot des § 91 InsO greift: Nach Insolvenzeröffnung können keine Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse (hier: Einzelforderungen oder Schlusssaldo) mehr wirksam erworben werden.
c) Begründung des Gerichts:
Kontokorrentbindung:
- Einzelforderungen im Kontokorrent sind nicht selbstständig abtretbar, solange die Kontokorrentabrede besteht (BGHZ 58, 257; 70, 86).
- Der kausale Schlusssaldo entsteht erst durch Anerkennung des Rechnungsabschlusses (§ 355 HGB), was nach Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich ist, da der Schuldner keine Verfügungsmacht mehr hat (§§ 21 Abs. 2, 81 InsO).
Erwerbsverbot (§ 91 InsO):
- § 91 InsO verbietet den Rechtserwerb an Massegegenständen nach Insolvenzeröffnung.
- Der BGH dehnt den Anwendungsbereich auf den gesamten Zeitraum ab Eröffnungsbeschluss aus (nicht nur auf die Zeit nach der Eröffnung im engeren Sinne).
- Eine Ausnahme (wie früher in BGHZ 70, 86 angenommen) gibt es nur, wenn der Dritte vor Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat (BGHZ 167, 363).
Aufgabe der alten Rechtsprechung:
- Die frühere Entscheidung (BGHZ 70, 86) aus dem Konkursrecht (KO) wird für die InsO nicht übernommen.
- Damals wurde der kausale Saldoanspruch als konkursfest angesehen – dies steht im Widerspruch zur aktuellen Auslegung des § 91 InsO.
Genehmigung des Saldos:
- Ein konkludentes Saldoanerkenntnis entsteht erst mit seiner Erteilung. Eine rückwirkende Genehmigung vor Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.
Rechtliche Folge: Die Vorausabtretung scheitert, da die Forderungen/Saldoforderung nicht vor Insolvenzeröffnung wirksam auf den Dritten übergegangen sind. Der Abtretungsempfänger erwirbt keine Rechte an der Insolvenzmasse.