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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.11.2021 - VII ZR 531/21 – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 07.05.2021 - I-16 U 215/20 -; 26.03.2021 - I-16 U 215/20 -; LG Düsseldorf, 21.04.2020 - 6 O 43/18 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Wert der Beschwer eines Unternehmers (U) gegen eine Verurteilung zur Erteilung eines umfangreichen Buchauszugs (42.000 Zeilen) mit maximal 10.000 € zu bemessen ist. Maßgeblich sind der zeitliche Aufwand (hier: 400 Stunden) und die Kosten für eigene Mitarbeiter (Stundensatz von 25 € nach § 22 JVEG). Eine höhere Bearbeitungszeit pro Zeile (7 Minuten) wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Rechtsmittelführer: Ein Unternehmer (U), der gegen eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs (42.000 manuell auszufüllende Zeilen) durch das Berufungsgericht vorgeht.
  • Gegenstand: Die Revision richtet sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Der U möchte vermeiden, den Aufwand für die Erstellung des Buchauszugs tragen zu müssen.
  • Rechtsgrundlage: Die Wertbemessung der Beschwer (für die Zulassung der Revision) basiert auf dem Interesse des U, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Wert der Beschwer beträgt höchstens 10.000 €.
  • Der Aufwand für die Erstellung des Buchauszugs wird mit 400 Stunden (à 25 €/h nach § 22 JVEG) angesetzt.
  • Eine höhere Bearbeitungszeit pro Zeile (7 Minuten) wurde nicht anerkannt, da die eidesstattliche Versicherung des U nicht ausreichend konkret war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Maßstab für die Wertbemessung:

    • Entscheidend ist das Interesse des U, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
    • Dies bemisst sich nach dem Aufwand (Zeit und Kosten) sowie einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (hier nicht relevant).
  2. Konkrete Berechnung:

    • Zeitaufwand: 42.000 Zeilen × 0,5 Minuten = 350 Stunden + Vorbereitungszeit → 400 Stunden Gesamtaufwand.
    • Kosten:
    • Eigenes Personal des U zählt nicht als fremde Hilfsperson → Stundensatz nach § 22 JVEG (max. 25 €/h).
    • 400 h × 25 € = 10.000 € (Obergrenze).
    • Ablehnung der höheren Bearbeitungszeit:
    • Die eidesstattliche Versicherung des U war unzureichend substantiiert (keine detaillierte Aufschlüsselung der 7 Minuten pro Zeile).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 22 JVEG (Vergütung für eigene Mitarbeiter)
  • BGH-Rechtsprechung zur Wertbemessung bei Auskunftsansprüchen (u.a. BGHZ 128, 85).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
Beschwerdewert
Wert der Beschwer
anzusetzende Kosten für den Einsatz von Hilfspersonen
Kostenansatz für eigene Mitarbeiter des U
Kostenaufwand
Anforderungen an die Glaubhaftmachung
FUNDSTELLE
DRsp Nr. 22/1386
IBRRS 22, 0338
NORM
§ 522 Abs. 2 ZPO
§ 22 JVEG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.11.2021
AKTENZEICHEN
VII ZR 531/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:241121BVIIZR531.21.0
LIEFERUNG
13.02.2022
ÄNDERUNG
02.12.2022