Vorinstanz AG Freiburg (Breisgau), 09.03.2021 - 7 C 1426/20 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Freiburg hat entschieden, dass ein Ticketdienstleister, der auf seiner Website ohne klaren Hinweis auf eine reine Vermittlungstätigkeit Tickets verkauft, diese im eigenen Namen (als Kommissionär) veräußert. Der Kaufvertrag ist entweder als Sachkauf (§ 433 BGB) oder Rechtskauf (§§ 453, 433 BGB) einzuordnen, wobei die Hauptleistung in der Übertragung des Tickets als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) besteht. Der Dienstleister haftet nur für die Wirksamkeit des Rechts (Verität), nicht für die Durchführbarkeit der Veranstaltung (Bonität). Bei Absage der Veranstaltung (z. B. wegen Corona) liegt keine Mangelhaftung vor, sondern Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Ticketkäufer) fordert von Beklagtem (Ticketdienstleister) Rückerstattung des Kaufpreises für Tickets, da die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde.
- Rechtliche Grundlage: Ansprüche aus Kaufvertrag (§ 433 BGB oder §§ 453, 433 BGB) oder Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Ticketdienstleister handelt im eigenen Namen (als Kommissionär, §§ 383 ff. HGB), da auf seiner Website kein deutlicher Hinweis auf ein Handeln in fremdem Namen (z. B. als Makler oder Vertreter) erfolgt.
- Der Kaufvertrag ist erfüllt durch Übersendung der Tickets als kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB), unabhängig davon, ob es sich um einen Sach- oder Rechtskauf handelt.
- Der Dienstleister haftet nicht für die Durchführung der Veranstaltung, sondern nur für die Wirksamkeit des verbrieften Rechts (Verität). Die Absage der Veranstaltung führt zur Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht zu einem Mangel.
- Kein Anspruch auf Rückerstattung, da der Dienstleister seine vertragliche Pflicht (Übertragung des Tickets) erfüllt hat.
c) Begründung des Gerichts:
Rechtsnatur des Tickets:
- Eintrittskarten sind kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB), die das Recht auf Veranstaltungsteilnahme verbriefen.
- Der Kauf kann als Sachkauf (Übereignung der Karte) oder Rechtskauf (Übertragung des Teilnahmerechts) eingeordnet werden – in beiden Fällen ist die Hauptleistung mit Übergabe des Tickets erfüllt.
Rolle des Ticketdienstleisters:
- Da auf der Website kein Hinweis auf Vermittlung in fremdem Namen erfolgt, geht das Gericht von einem Eigengeschäft (Kommission) aus (§ 164 Abs. 2 BGB).
- Die Nennung des Veranstalters oder eine Servicegebühr ändern daran nichts, da auch Kommissionäre im eigenen Namen handeln.
Haftung für die Veranstaltung:
- Der Dienstleister schuldet nur die Verschaffung des Rechts, nicht die Durchführung der Veranstaltung.
- Die Bonität (Durchführbarkeit) des Rechts liegt im Risiko des Veranstalters, nicht des Ticketverkäufers.
- Eine Absage (z. B. durch behördliche Anordnung) macht das Recht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht mangelhaft (§ 434 BGB).
Verkehrsauffassung:
- Ein durchschnittlicher Verbraucher erwartet nicht, dass der Ticketdienstleister selbst Veranstalter ist oder für Absagen haftet.
Ergebnis: Der Ticketkäufer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung, da der Dienstleister seine vertraglichen Pflichten (Übergabe des Tickets) erfüllt hat und nicht für die Absage der Veranstaltung einzustehen hat.