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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 02.11.1961 - 6 U 141/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied, dass ein Provisionsanspruch besteht, wenn jemand nach Zusicherung von „Kundenschutz“ eine Geschäftsverbindung aufgibt und der andere mit dem aufgegebenen Kunden Geschäfte tätigt. Die Provisionshöhe bemisst sich nach der Üblichkeit, abzüglich ersparter Aufwendungen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschäftspartner (Kläger) verlangt von einem anderen (Beklagten) eine Provision, weil er ihm eine Geschäftsverbindung unter der Zusicherung von „Kundenschutz“ übergeben hat. Der Beklagte hat anschließend mit dem aufgegebenen Kunden Geschäfte getätigt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat den Provisionsanspruch des Klägers grundsätzlich bejaht. Die Höhe der Provision richtet sich nach der Üblichkeit, wobei ersparte Aufwendungen (z. B. eigene Akquisekosten) abgezogen werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Zusicherung von „Kundenschutz“ eine vertragliche Verpflichtung, die den Beklagten zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn er mit dem überlassenen Kunden Geschäfte macht. Die Provision orientiert sich an branchenüblichen Sätzen, wobei der Kläger keine übermäßigen Vorteile erhalten soll, da er keine zusätzlichen Kosten für die Kundenakquise mehr hat.

KI INHALT
Provisionsanspruch bei Kundenschutz-Zusage: Wer eine Geschäftsverbindung aufgibt, erhält Provision bei Geschäften des anderen mit dem Kunden. Höhe nach Üblichkeit abzgl. ersparter Aufwendungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kundenschutzabrede
Kundenschutz für die Zuführung eines Kunden
Auslegung
Provisionsanspruch
Höhe der Provision
Üblichkeit
Abzug ersparter Aufwendungen
FUNDSTELLE
MDR 62, 412
NORM
§ 88 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.11.1961
AKTENZEICHEN
6 U 141/59
ECLI
LIEFERUNG
23.02.2022
ÄNDERUNG
23.02.2022 (automatisch)