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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Göttingen entscheidet, dass Kundenschutzvereinbarungen zwischen selbständigen Kaufleuten wirksam sind und den Verkäufer daran hindern, Direktangebote an Abnehmer des Wiederverkäufers zu machen, wenn diese über den Wiederverkäufer Muster erhalten und Kundenschutz zugesagt wurde. Die für Handlungsagenten geltenden Grundsätze sind hier nicht direkt anwendbar.
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Verkäufer (Kläger) begehrt von einem anderen selbständigen Kaufmann (Beklagter), dass dieser eine Kundenschutzvereinbarung einhält. Diese sieht vor, dass der Verkäufer keine direkten Angebote an Abnehmer des Wiederverkäufers (Beklagter) machen darf, wenn diese über den Wiederverkäufer Muster bezogen und Kundenschutz zugesagt erhalten haben. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob solche Vereinbarungen zwischen selbständigen Kaufleuten wirksam sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Göttingen bestätigt die Wirksamkeit der Kundenschutzvereinbarung. Der Verkäufer darf demnach keine direkten Angebote an die Abnehmer des Wiederverkäufers richten, wenn die genannten Voraussetzungen (Musterbezug über den Wiederverkäufer und Zusage von Kundenschutz) vorliegen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass die für Handlungsagenten entwickelten Rechtsgrundsätze nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen selbständigen Kaufleuten übertragbar sind. Vielmehr habe eine Kundenschutzvereinbarung unter selbständigen Kaufleuten die spezifische Bedeutung, dass der Verkäufer an die Vereinbarung gebunden ist und keine direkten Geschäfte mit den geschützten Kunden des Wiederverkäufers tätigen darf. Dies diene dem Schutz der Geschäftsbeziehungen zwischen den Kaufleuten.